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§ 4 CoronaVV HE 2 2020b Landesnorm Hessen - Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) Vom 26. November 2020 *) § 4 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen

(1)Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten,
  1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder
  2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.
(2)Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind.
(3)Bei Inanspruchnahme des Fahrdienstes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
(4)Die Träger der Werkstätten, Tagesförderstätten, Tagesstätten Einrichtungen und anderen Leistungsanbieter nach Abs. 1 haben dafür Sorge zu tragen, dass
  1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und
  2. für den Fahrdienst und den Betrieb der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder des Arbeitsbereichs ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen und umgesetzt werden.
(5)§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoronaVV HE 2 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 12.05.2021 bis 24.06.2021 § 4 CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 13.02.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557CNN00000000052 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_2b_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.