Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) Vom 26. November 2020 *) § 7 Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe
(1)Die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe sind zulässig, wenn 1.
- a)ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oder
- b)für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird und 2. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und umgesetzt werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist entbehrlich 1. für Kinder unter 6 Jahren oder 2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund
- a)einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,
- b)der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen, nicht getragen werden kann.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahme ausgeschlossen, 1.
- a)wenn die Empfänger der Dienstleistung nach Abs. 1 Satz 1 oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge-schmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder
- b)solange bei Empfängern der Dienstleistung nach Abs. 1 Satz 1 Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, 2. in den Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(3)§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 CoronaVV HE 2 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 11.05.2021 § 7 CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 13.02.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557CNN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_2b_!_7