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§ 7 CoronaVV HE 2 2020b Landesnorm Hessen - Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) Vom 26. November 2020 *) § 7 Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe

(1)Die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe sind zulässig, wenn 1.
  1. a)ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oder
  2. b)für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird und 2. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und umgesetzt werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist entbehrlich 1. für Kinder unter 6 Jahren oder 2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund
  3. a)einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,
  4. b)der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen, nicht getragen werden kann.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahme ausgeschlossen, 1.
  1. a)wenn die Empfänger der Dienstleistung nach Abs. 1 Satz 1 oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge-schmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder
  2. b)solange bei Empfängern der Dienstleistung nach Abs. 1 Satz 1 Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, 2. in den Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(3)§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 CoronaVV HE 2 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 11.05.2021 § 7 CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 13.02.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557CNN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_2b_!_7

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