Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Quarantäneverordnung) Vom 26. November 2020 *) § 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis (1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grun
dlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für Personen,
- die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und keine Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
- bei denen in den letzten sechs Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist. Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Satz 5 Nr. 1 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind auch im Fall eines vollständigen Impfschutzes nach Satz 6 oder im Fall des Satz 5 Nr. 2 verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
(2)Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro- Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.
(3)Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind
- Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut). Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.
(4)Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.
(5)Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(6)Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 3a CoronaVV HE 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 12.05.2021 bis 12.05.2021 § 3a CoronaVV HE 2020b, vom 15.03.2021, gültig ab 19.03.2021 bis 26.04.2021 § 3a CoronaVV HE 2020b, vom 04.03.2021, gültig ab 08.03.2021 bis 18.03.2021 § 3a CoronaVV HE 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 07.03.2021 § 3a CoronaVV HE 2020b, vom 20.01.2021, gültig ab 23.01.2021 bis 13.02.2021 § 3a CoronaVV HE 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 22.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557ENN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HEb_!_3a