1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig dort absondert, 2.
1 Satz 2 Besuch empfängt, 3.
2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert, 4.
3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert, 5.
2 Nr. 3 Buchst. a oder d oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt, 6.
4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift, 7.
4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt, 8.
4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt, 9.
6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert, 10.
7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt, 11.
7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt, 12.
5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert, 13.
1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert, 14.
1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt oder 15.
VV HE 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 12.05.2021 bis 12.05.2021 § 5 CoronaVV HE 2020b, vom 24.03.2021, gültig ab 29.03.2021 bis 11.05.2021 § 5 CoronaVV HE 2020b, vom 15.03.2021, gültig ab 19.03.2021 bis 28.03.2021 § 5 CoronaVV HE 2020b, vom 04.03.2021, gültig ab 08.03.2021 bis 18.03.2021 § 5 CoronaVV HE 2020b, vom 20.01.2021, gültig ab 23.01.2021 bis 07.03.2021 § 5 CoronaVV HE 2020b, vom 07.01.2021, gültig ab 09.01.2021 bis 22.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557ENN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HEb_!_5
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