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§ 5 CoronaVV HE 2020b Landesnorm Hessen - Ordnungswidrigkeiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Quarantäneverordnung) vom 26. Novemb

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 3a§ 3b

Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Quarantäneverordnung) Vom 26. November 2020 *) § 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes

§ 1Abs.

1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtszeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert, 2.

§ 1Abs.

1 Satz 2 Besuch empfängt, 3.

§ 1Abs.

2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert, 4. (aufgehoben) 5.

§ 2Abs.

1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt, 6.

§ 2Abs.

4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift, 7.

§ 2Abs.

4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt, 8.

§ 2Abs.

4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt, 9.

§ 2Abs.

6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert, 10.

§ 2Abs.

7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt, 11.

§ 2Abs.

7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt, 12.

§ 3Abs.

5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert, 13.

§ 3aAbs.

1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert, 14.

§ 3aAbs.

1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt oder 15.

§ 3aAbs.

4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert, 16.

§ 3bSatz 1, auch in Verbindung mit § 3a Abs.

1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert, 17.

§ 3bSatz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 Corona

VV HE 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 12.05.2021 bis 12.05.2021 § 5 CoronaVV HE 2020b, vom 24.03.2021, gültig ab 29.03.2021 bis 11.05.2021 § 5 CoronaVV HE 2020b, vom 15.03.2021, gültig ab 19.03.2021 bis 28.03.2021 § 5 CoronaVV HE 2020b, vom 20.01.2021, gültig ab 23.01.2021 bis 07.03.2021 § 5 CoronaVV HE 2020b, vom 07.01.2021, gültig ab 09.01.2021 bis 22.01.2021 § 5 CoronaVV HE 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 08.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557ENN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HEb_!_5

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