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§ 3 ZVSVergabeV HE 2006 Landesnorm Hessen - Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätz

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) Vom 24. Mai 2006 § 3 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren (1) Zulassungsanträge richten sich zugleich au

f die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren und auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren der Hochschulen.

(2)Der Zulassungsantrag muss
  1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
  2. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum
  3. November des Vorjahres, andernfalls bis zum
  4. Januar,
  5. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
  6. Januar erworben wurde, bis zum
  7. Mai, andernfalls bis zum
  8. Juli bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.
(3)Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang zu wählen. Für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren durch die Zentralstelle vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge zu wählen. Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 Satz 1 nicht mehr geändert werden.
(4)Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
  1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
  2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5)Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich auf einen zum Sommersemester vor dem 16. Januar, zum Wintersemester vor dem 16. Juli nach Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt.
(6)Die Zentralstelle bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Abs. 5 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form; dabei kann sie auch bestimmen, dass den Anträgen Unterlagen beizufügen sind, die für das Auswahlverfahren der Hochschulen nach deren Vorgaben benötigt werden. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(7)Wer die Bewerbungsfristen nach Abs. 2 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
  1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
  2. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum
  3. Dezember des Vorjahres, andernfalls bis zum
  4. Januar,
  5. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
  6. Januar erworben wurde, bis zum
  7. Juni, andernfalls bis zum
  8. Juli berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen oder nach Abs. 4 erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 325 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557FNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ZVSVergabeV_HE_!_3

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