← Deutschland

§ 10 ZVSVergabeV HE 2006 Landesnorm Hessen - Auswahlverfahren der Hochschulen Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnu

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) Vom 24. Mai 2006 § 10 Auswahlverfahren der Hochschulen (1) Das Auswahlverfahren der Hochschulen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 de

s Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen wird von den einzelnen Hochschulen nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2)Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer
  1. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt oder
  2. im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder
  3. nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Zentralstelle zugelassen worden ist. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Zentralstelle für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.
(3)Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum
  1. Februar, für das Wintersemester bis zum
  2. August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:
  3. Namen und Anschrift sowie Tag und Ort der Geburt,
  4. die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,
  5. die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,
  6. die nach § 14 ermittelte Wartezeit,
  7. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
  8. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, sofern es der Zentralstelle vorliegt,
  9. die Art einer Berufsausbildung und die Dauer einer Berufstätigkeit oder eines Praktikums,
  10. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2.
(4)Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum
  1. März, für das Wintersemester bis zum
  2. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit. Bewerberinnen und Bewerber, die von mehr als einer Hochschule am Auswahlverfahren beteiligt worden sind, können für das Sommersemester bis zum
  3. März, für das Wintersemester bis zum
  4. September (Ausschlussfristen) durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Zentralstelle die Reihenfolge der nach § 3 Abs. 3 Satz 4 gewählten Studienorte ändern. Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber auf den nach Satz 1 übermittelten Ranglisten von mehr als einer Hochschule zur Zulassung vorgesehen, erfolgt die Zulassung ausschließlich durch die in höchster Präferenz genannte Hochschule.
(5)Die Zentralstelle übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum
  1. März, für das Wintersemester bis zum
  2. September die nach Abs. 4 Satz 3 bereinigten Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Sie können dabei durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Hochschulen können die Zentralstelle damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden.
(6)Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum
  1. April, für das Wintersemester bis zum
  2. Oktober ihre Einschreibergebnisse mit. Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Abs. 4 Satz 3 fort und übermittelt sie jeweils für das Sommersemester bis zum
  3. April, für das Wintersemester bis zum
  4. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt.
(7)Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum
  1. April, für das Wintersemester bis zum
  2. Oktober ihre Einschreibergebnisse mit. Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Abs. 4 Satz 3 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum
  3. April, für das Wintersemester bis zum
  4. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein zweites Nachrückverfahren durch; Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8)Nach Abschluss des zweiten Nachrückverfahrens werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Im Losverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid; Bewerberinnen und Bewerber, die nicht ausgelost worden sind, erhalten keinen Ablehnungsbescheid. Das Ergebnis des Losverfahrens wird von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt gegeben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 325 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557FNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ZVSVergabeV_HE_!_10

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.