Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) Vom 24. Mai 2006 Anlage 4 Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 21 Abs. 1 Satz 3) (1) Ei
n Studienort kann eine Hochschule, ein Teil einer Hochschule oder ein gemeinsames Studienangebot mehrerer Hochschulen sein.
(2)Einem Studienort zugeordnet sind der Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Kreise oder kreisfreien Städte. Sofern sich in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort befindet, ist dieser Kreis oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten angeboten werden. Kreise und kreisfreie Städte sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen.
(3)Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studienort dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt dieses Studienorts angrenzen.
(4)In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet, angegeben.
(5)Ist ein Studienort im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben. Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Hochschulen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Studienorte Darmstadt Frankfurt Gießen Kassel Marburg Kreise Kreisfreie Städte Darmstadt 0 20 80 170 100 Frankfurt 20 0 50 150 80 Kassel 170 150 100 0 80 Offenbach 30 0 50 150 80 Wiesbaden 40 30 60 160 90 Landkreise Bergstraße 30 50 100 200 130 Darmstadt-Dieburg 0 20 80 160 100 Fulda 100 90 70 90 70 Gießen 80 50 0 100 0 Groß-Gerau 10 0 80 170 100 Hersfeld-Rotenburg 130 110 80 50 70 Hochtaunuskreis 40 0 40 140 70 Kassel 170 150 100 0 80 Lahn-Dill-Kreis 80 50 0 110 0 Limburg-Weilburg 70 50 50 140 70 Main-Kinzig-Kreis 30 0 50 140 80 Main-Taunus-Kreis 30 0 60 16 0 80 Marburg-Biedenkopf 100 80 0 80 0 Odenwaldkreis 30 50 110 190 130 Offenbach 0 0 50 150 80 Rheingau-Taunus-Kreis 50 40 70 170 90 Schwalm-Eder-Kreis 140 120 70 30 0 Vogelsbergkreis 100 80 0 80 0 Waldeck-Frankenberg 160 130 80 40 0 Werra-Meißner-Kreis 180 160 120 40 100 Wetterau-Kreis 50 0 0 120 50 Angrenzende Kreise Niedersachsen/ Landkreis Göttingen - - - 0 - Nordrhein-Westfalen/ Kreis Siegen-Wittgenstein - - - - 0 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 325 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557FNN00000000039