Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) *) **) Vom 3. Februar 2009 § 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten (1) Für raumluftabhängige Feuerstätten
mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 Kilowatt (kW) reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn der Aufstellraum
- eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens vier Kubikmetern (m³) je kW Nennleistung dieser Feuerstätten hat,
- mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Abs. 2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder
- eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 Quadratzentimetern (cm²) oder zwei Öffnungen von je 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch gleichwertigen Querschnitten hat.
(2)Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm² zwischen den Räumen hergestellt sein. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens vier m³ je kW Nennleistung der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können, betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.
(3)Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum die Anforderungen nach Abs. 1 Nr. 3 erfüllt.
(4)Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm² und für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt zwei cm² mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch gleichwertig bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.
(5)Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, wenn nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
(6)Abweichend von den Abs. 1 bis 4 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden.
(7)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalt-Kochgeräte. Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für offene Kamine. Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22, Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204
- 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom
- November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
- 81), sind beachtet worden. **) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Feuerungsanlagen, Brennstofflagerung, Garagen und über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und der Energieeinsparverordnung vom
- Februar 2009 (GVBl. I S. 30) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 30 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005580NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FeuAnlV_HE_!_3