Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) *) **) Vom 3. Februar 2009 § 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen (1) Feuerstätten dürfen nicht aufg
estellt werden in
- notwendigen Treppenräumen,
- Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
- notwendigen Fluren und
- Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300 Grad Celsius (°C) beträgt.
(2)Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen (zum Beispiel Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben und Abluft-Wäschetrockner) nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn
- ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
- die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
- die Abgase der Feuerstätten über Luft absaugende Anlagen abgeführt werden oder
- anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
(3)Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel sichergestellt ist. Für Gas-Haushalt-Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 Kubikmetern je Stunde (m³/h).
(4)Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung dürfen unbeschadet des § 3 in Räumen aufgestellt werden,
- die einen Rauminhalt von mindestens einem m³ je kW Nennleistung der Feuerstätten haben, wenn diese gleichzeitig betrieben werden können,
- in denen durch in Außenwänden angeordnete Öffnungen im unteren und oberen Bereich der Wandfläche mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 75 cm² eine Durchlüftung ins Freie sichergestellt ist oder
- in denen durch andere Maßnahmen wie beispielsweise unten und oben in einer trennenden Wand angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 150 cm² zu unmittelbaren Nachbarräumen ein lüftungstechnisch zusammenhängender Rauminhalt der Größe nach Nr. 1 eingehalten wird.
(5)Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von bis zu 650 °C über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 gilt nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.
(6)Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als einen Meter (m) unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn
- die Feuerstätten eine Flammenüberwachung haben und
- sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung kein Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen in gefährlicher Menge austreten kann oder dass es über eine mechanische Lüftungsanlage sicher abgeführt wird.
(7)Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens die vom Hersteller angegebenen Abstandsmaße eingehalten werden oder, wenn diese Angaben fehlen, ein Mindestabstand von 40 Zentimetern (cm) eingehalten wird.
(8)Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich vor der Feuerungsöffnung auf eine Tiefe von mindestens 50 cm und seitlich auf jeweils mindestens 30 cm über die Breite der Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.
(9)Im Strahlungsbereich offener Kamine müssen Bauteile aus brennbaren Baustoffen von den Feuerraumöffnungen nach oben und nach den Seiten jeweils einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm. Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22, Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204
- 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom
- November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
- 81), sind beachtet worden. **) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Feuerungsanlagen, Brennstofflagerung, Garagen und über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und der Energieeinsparverordnung vom
- Februar 2009 (GVBl. I S. 30) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 30 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005580NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FeuAnlV_HE_!_4