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§ 7 FeuVO Landesnorm Hessen - Abgasanlagen Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) vom 3. Februar 2009 g

Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) *) **) Vom 3. Februar 2009 § 7 Abgasanlagen (1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erfo

rderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann.

(2)Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden. § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung bleiben unberührt.
(3)Die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung für den Betrieb von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlage liegen insbesondere vor, wenn
  1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebs der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m³/h je kW Nennleistung aus dem Aufstellraum ins Freie abgeführt wird oder
  2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 Teilen je eine Million Teile (ppm) überschreitet.
(4)Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn
  1. durch die Bemessung nach Abs. 1 und die Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,
  2. eine Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten ausgeschlossen sind,
  3. die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird und
  4. die Anforderungen des § 4 Abs. 2 für alle angeschlossenen Feuerstätten gemeinsam erfüllt sind.
(5)In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht für
  1. Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, die durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führen,
  2. einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätte und
  3. Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben. Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn
  4. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  5. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder
  6. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird. Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Minuten haben.
(6)Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen innerhalb von Gebäuden müssen, wenn sie nicht nach Abs. 5 in Schächten zu verlegen sind, zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung von außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit vergleichbaren Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten. § 8 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 bleibt unberührt.
(7)Schornsteine müssen
  1. gegen Rußbrände beständig sein,
  2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten angeordnet sein,
  3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau, wie zum Beispiel einer feuerbeständigen Rohdecke, errichtet sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen, sowie für Schornsteine an Gebäuden,
  4. durchgehend, insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein und
  5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben.
(8)Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden
  1. in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen,
  2. in Räumen liegen, die § 3 Abs. 1 Nr. 3 entsprechen,
  3. soweit sie in Schächten liegen, über die gesamte Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet sein oder
  4. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in gefährlicher Menge nicht austreten können.
(9)Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet sowie nicht in andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden.
(10)Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende Luft- und Abgasführungen haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. Im Übrigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Abs. 4 bis 9 entsprechend. Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22, Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204
  1. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom
  2. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
  3. 81), sind beachtet worden. **) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Feuerungsanlagen, Brennstofflagerung, Garagen und über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und der Energieeinsparverordnung vom
  4. Februar 2009 (GVBl. I S. 30) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 30 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005580NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FeuAnlV_HE_!_7

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