Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) *) **) Vom 3. Februar 2009 § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen (1) Abgasanlagen müssen zu Bautei
len aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass
- bei Nennleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C und
- bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C an den Bauteilen aus brennbaren Baustoffen auftreten können.
(2)Bei Abgasanlagen mit gelüfteten Zwischenräumen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen erfüllen insbesondere folgende Mindestabstände zwischen Abgasanlage und Bauteilen aus brennbaren Baustoffen die Anforderungen nach Abs. 1:
- Mindestabstände, die in den harmonisierten technischen Spezifikationen angegeben sind,
- ein Mindestabstand von fünf cm bei Abgasanlagen, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 Quadratmeter mal Kelvin je Watt und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten betragen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, oder
- ein Mindestabstand von 40 cm bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C. Im Falle von Satz 1 Nr. 2 ist
- ein Mindestabstand von zwei cm zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ausreichend,
- kein Mindestabstand erforderlich zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 °C außerhalb von Schächten
- ein Mindestabstand von 20 cm oder
- ein Mindestabstand von fünf cm, wenn die Abgasleitungen mindestens zwei cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von zehn cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens zwei cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.
(3)Abgasleitungen und Verbindungsstücke zu Schornsteinen, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, erfüllen die Anforderungen nach Abs. 1, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 400 °C betragen kann und diese Leitungen und Verbindungsstücke an der Durchdringung
- in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
- in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von fünf cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragen kann.
(4)Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt werden. Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22, Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204
- 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom
- November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
- 81), sind beachtet worden. **) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Feuerungsanlagen, Brennstofflagerung, Garagen und über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und der Energieeinsparverordnung vom
- Februar 2009 (GVBl. I S. 30) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 30 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005580NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FeuAnlV_HE_!_8