Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) *) **) Vom 3. Februar 2009 § 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen (1) Je Gebäude oder Brandabschnitt dar
f die Lagerung von
- Holzpellets von mehr als 10000 Litern (l),
- sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15000 Kilogramm (kg),
- Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5000 l oder
- Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.
(2)Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
(3)Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen
- gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und
- an den Zugängen mit der Aufschrift „Heizöllagerung“ oder „Dieselkraftstofflagerung“ gekennzeichnet sein.
(4)Brennstofflagerräume für Flüssiggas
- müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,
- dürfen keine Öffnungen. zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,
- dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,
- dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben,
- müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift „Flüssiggasanlage“ gekennzeichnet sein und
- dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom
- Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Januar 2004 (BGBl. I S. 2), entsprechen.
(5)Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt Abs. 4 Nr. 6 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 FeuVO, vom 03.11.2014, gültig ab 20.11.2014 bis 31.01.2021 Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22, Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204
- 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom
- November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
- 81), sind beachtet worden. **) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Feuerungsanlagen, Brennstofflagerung, Garagen und über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und der Energieeinsparverordnung vom
- Februar 2009 (GVBl. I S. 30) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 30 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005580NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FeuAnlV_HE_!_11