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§ 2 GVerfReglV HE 1935 Landesnorm Hessen Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 Textnachweis ab: 01.01.2004

Obsah (14)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 7§ 8§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 21

Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung Vom 20. März 1935 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom

  1. März 1935 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom
  2. März 1935 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 Artikel I - Gliederung der Gerichte 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 Artikel II - Amtsgerichte 01.01.2004 ( §§ 5 und 6) 01.01.2004 § 3 01.01.2004 § 4 01.01.2004 Artikel II - Landgerichte 01.01.2004 § 7 01.01.2004 Artikel IV - Oberlandesgerichte 01.01.2004 § 8 01.01.2004 Artikel V bis VII 01.01.2004 ( §§ 9 bis 11) 01.01.2004 Artikel VIII - Geschäftsstellen ... 01.01.2004 § 12 01.01.2004 Artikel IX - Justizverwaltung 01.01.2004 § 13 01.01.2004 § 14 01.01.2004 § 15 01.01.2004 § 16 01.01.2004 § 17 01.01.2004 Artikel X - Schluß- und Übergangsvorschriften 01.01.2004 ( §§ 19 und 20) 01.01.2004 § 18 01.01.2004 § 21 01.01.2004 Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom
  3. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) wird für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit übergangsweise verordnet:

Eingangsformel Artikel I Gliederung der Gerichte § 1

(1)Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes wird durch Reichsgesetz angeordnet.
(2)...
(3)...

§ 1§ 2 Der Reichsminister der Justiz entscheidet über (1.

bis 5.) ... 6. die Zuweisung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte an ein Oberlandesgericht.

§ 2

Artikel II Amtsgerichte ( §§ 5 und 6)

( §§ 5und 6) § 3 Der Reichsminister der Justiz kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen errichtet oder Gerichtstage abgehalten werden.

§ 3§ 4

(1)...
(2)Der Minister der Justiz kann einen oder mehrere Richter an einem Amtsgericht zu ständigen Vertretern des aufsichtführenden Richters an einem Amtsgericht bestellen. ... Der Minister der Justiz kann Grundsätze für die Vertretung des aufsichtführenden Richters an einem Amtsgericht aufstellen.

§ 4Artikel II Landgerichte § 7

(1)Der Minister der Justiz ... Er bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten (§ 21 h des Gerichtsverfassungsgesetzes).
(2)Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bei den Landgerichten bestimmt der Präsident des Landgerichts, der Präsident des Oberlandesgerichts kann ihm Weisungen hierfür erteilen.
(3)bis
(5)...

§ 7Artikel IV Oberlandesgerichte § 8

(1)... Der Minister der Justiz bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten (§ 21 h des Gerichtsverfassungsgesetzes).
(2)Die Zahl der Zivil- und Strafsenate bei den Oberlandesgerichten bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts; der Minister der Justiz kann ihm hierfür Weisungen erteilen.

§ 8

Artikel V bis VII ( §§ 9 bis 11)

( §§ 9 bis 11) Artikel VIII Geschäftsstellen ... § 12

§ 12

Artikel IX Justizverwaltung § 13 Die Präsidenten der Gerichte, die aufsichtführenden Richter eines Amtsgerichts, die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Leiter der Justizvollzugsanstalten (Jugendarrestanstalten) haben nach näherer Anordnung des Ministers der Justiz die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen. Sie werden im Falle der Behinderung in diesen Geschäften durch ihren ständigen Vertreter vertreten und können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Beamten zu den Geschäften der Justizverwaltung heranziehen.

§ 13§ 14

(1)Die Dienstaufsicht üben aus
  1. der Minister der Justiz über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaften und die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main, die Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten, die Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar - und die Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst in Rotenburg a. d. Fulda;
  2. der Präsident des Oberlandesgerichts über die Gerichte des Bezirks des Oberlandesgerichts und über die Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst in Rotenburg a. d. Fulda;
  3. der Präsident des Landgerichts über dieses Gericht und die nicht mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks;
  4. der Präsident oder aufsichtführende Richter des Amtsgerichts über dieses Gericht;
  5. der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften und die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main;
  6. der Leiter einer Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht über diese Staatsanwaltschaft, der Leiter der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch über die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main;
  7. der Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main über diese Behörde;
  8. der Leiter einer Justizvollzugs- oder Jugendarrestanstalt über diese Anstalt;
  9. der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar - über diese Aus- und Fortbildungsstätte,
(2)...
(3)Der Minister der Justiz bestimmt, bei welchen Amtsgerichten der Präsident die Dienstaufsicht über andere zum Bezirk des übergeordneten Landgerichts gehörigen Amtsgerichte an Stelle des Präsidenten des Landgerichts ausübt.

§ 14

§ 15 Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Behörde erstreckt sich zugleich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Richter unterstehen der Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters eines Amtsgerichts nur, wenn er Präsident des Amtsgerichts ist.

§ 15

§ 16

§ 16§ 17

(1)Beschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung werden im Dienstaufsichtswege erledigt.
(2)Über Aufsichtsbeschwerden, die sich gegen einen im ersten Rechtszuge vom Präsidenten eines Amtsgerichts erlassenen Bescheid richten, entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts endgültig, wenn für Beschwerden dieser Art bestimmt ist, daß die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts endgültig ist.

§ 17

Artikel X Schluß- und Übergangsvorschriften ( §§ 19 und 20)

( §§ 19und 20) § 18 Der Minister der Justiz kann die Ausübung der ihm in dieser Verordnung übertragenen Befugnisse auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Präsidenten der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften übertragen.

§ 18§ 21

(1)Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1935 in Kraft.
(2)...

§ 21

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.