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§ 2 EBetrFormBlBestV HE Landesnorm Hessen - Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabsc

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe Vom 9. Juni 1989 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe vom

  1. Juni 1989 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe vom
  2. Juni 1989 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Bilanz 01.01.2004 § 2 - Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht 01.01.2004 § 3 - Anlagennachweis 01.01.2004 § 4 - Übergangsvorschriften 01.01.2004 § 5 - Schlußvorschriften 01.01.2004 Anlage 1 01.01.2004 Anlage 2 01.01.2004 Anlage 3 01.01.2004 Anlage 4 01.01.2004 Anlage 5 01.01.2004 Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1, des § 24 Abs. 4 und des § 25 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom
  3. Juni 1989 (GVBl. I S. 154) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Bilanz Zu § 23 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes Für die Bilanz der Eigenbetriebe wird das Formblatt 1 (Anlage 1) bestimmt.

§ 1§ 2 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht Zu § 24 Abs.

1 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Eigenbetriebe wird das Formblatt 2 (Anlage 2) und für die Erfolgsübersicht wird das Formblatt 3 (Anlage 3) bestimmt.

§ 2§ 3 Anlagennachweis Zu § 25 Abs.

2 des Eigenbetriebsgesetzes Für den Anlagennachweis der Eigenbetriebe wird das Formblatt 4 (Anlage 4) und für die Gliederung des Anlagennachweises wird das Formblatt 5 (Anlage 5) bestimmt.

§ 3

§ 4 Übergangsvorschriften Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1988 beginnende Wirtschaftsjahr anzuwenden.

§ 4§ 5 Schlußvorschriften

(1)... Aufhebungsvorschrift
(2)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5Anlage 1 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.