Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 *) **) § 29 Übergangsregelungen
(1)Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilten Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten - auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist - bis zum
- Dezember 2012 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen dieses Staatsvertrages - abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 - Anwendung finden. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und 3 haben spätestens zum
- Januar 2013 eine neue Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen. Abweichend von § 10a Abs. 2 und 5 ist das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und dessen Vermittlung durch Annahmestellen ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10a in Verbindung mit § 4c zulässig.
(2)Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler). Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 für die für ihn tätigen Vermittler.
(3)Die zuständige Behörde übernimmt die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 spätestens zum
- Juli
- Zu diesem Zweck übermitteln die bislang für die Führung der Sperrdatei der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 zuständigen Stellen die bei ihnen gespeicherten Spielersperren im Sinne des § 8 Abs.
- Bis zur Übernahme bleiben deren bislang bestehende Aufgaben unberührt; die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 stellen die Berücksichtigung der nach § 8 Abs. 6 übermittelten Anträge auf Selbstsperren sicher. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 übernehmen jeweils hinsichtlich der Spieler, deren Wohnsitz in ihrem Geltungsbereich liegt, die Aufgabe nach § 8 Abs. 5 Satz 2, wenn der Veranstalter, der die Sperre verfügt hat, seine Erlaubnis oder Konzession nicht mehr nutzt.
(4)Die Regelungen des Siebten Abschnitts finden ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Anwendung. Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und für die bis zum
- Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem
- Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(5)Buchmachererlaubnisse nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz gelten im bisherigen Umfang bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fort. Weitere Fassungen dieser Norm § 29 GlüStV, vom 18.04.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 30.06.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom
- Dezember 2011 (GVBl. 2012 S. 190, 197), in Kraft getreten am
- Juli 2012 gemäß Bekanntmachung vom
- August 2012 (GVBl. S. 264) **) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
- Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom
- Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 190, 197 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005596NN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Gl%C3%BCStVtr_HE_!_29