Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG) vom
§ 2 Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht Anzeigen, Anträge und Erklärungen, die einem unzuständigen Gericht zugehen, sind unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor das Schriftstück dort eingeht.
§ 3 Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen Die Ausfertigung einer gerichtlichen Verfügung ist von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
§ 4 Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer Behörde Nach dem Tode von Bediensteten einer Behörde kann diese oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der im Nachlass befindlichen amtlichen Schriftstücke und der sonstigen Werte sorgen, deren Herausgabe aufgrund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann.
§ 5 Vereinssachen Das Amtsgericht hat die Eintragung der Auflösung und der Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.
§ 7 Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens Das Amtsgericht kann außerhalb eines anhängigen Verfahrens Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige vernehmen, um lediglich die Aussage oder Abgabe des Gutachtens als Tatsache zu beurkunden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Zeugen und Sachverständige können zur Aussage und Abgabe des Gutachtens nicht gezwungen werden. Das Amtsgericht kann Sachverständige beeidigen, wenn alle Beteiligten es beantragen.
§ 8 Beurkundungen der Kollegialgerichte in Fideikommisssachen Beurkundungen, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, können beauftragte oder ersuchte Richterinnen und Richter vornehmen. Der Auftrag kann auch von der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Die Richterin soll sich in der Urkunde als beauftragte oder ersuchte Richterin, der Richter als beauftragter oder ersuchter Richter bezeichnen.
§ 9 Zuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts sind auf Anordnung zuständig, 1. Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und 2. Bestandsverzeichnisse aufzunehmen.
§ 11 Verbleib der Urkunden Die Urschrift einer gerichtlichen Urkunde bleibt in der Verwahrung des Gerichts, wenn sie in der Form eines Protokolls verfasst ist. § 344 Abs. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
§ 12 Siegelung Die Notarinnen und Notare sind zuständig, im Auftrag des Gerichts Siegelungen und Entsiegelungen im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens vorzunehmen.
§ 13 Beglaubigung zum Zweck der Legalisation Für die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zweck der Legalisation im diplomatischen Wege sind die Landgerichtspräsidentinnen und Landgerichtspräsidenten, deren ständige Vertreterinnen und Vertreter und die mit Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums von den Landgerichtspräsidentinnen und Landgerichtspräsidenten bestimmten Richterinnen und Richter zuständig.
§ 14 Übergangsregelung für anhängige Verfahren Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.
§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts Das Hessische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom
§ 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.