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§ 1 OrdenGAV HE 1958 Landesnorm Hessen Hessische Ausführungsverordnung zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 15. April 1958 Textnachweis a

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen Vom 15. April 1958 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Hessische Ausführungsverordnung zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom

  1. April 1958 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hessische Ausführungsverordnung zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom
  2. April 1958 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 § 4 01.01.2004 Auf Grund des Art. 107 der Verfassung des Landes Hessen und des § 4 der Hessischen Gemeindeordnung vom
  3. Februar 1952 (GVBl. S. 11) wird von der Landesregierung und auf Grund des § 73 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
  4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) wird vom Minister des Innern und vom Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Für
  1. die Ausstellung von Ersatzurkunden (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom
  2. Juli 1957 [Bundesgesetzbl. I S. 844], im folgenden: Bundesgesetz),
  3. die Zulassung von Verkaufsstellen für Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes),
  4. die Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes,
  5. ... ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuständig. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Bundesgesetzes ist der Gemeindevorstand.
(2)Den kreisfreien Städten werden die in Abs. 1 genannten Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen; sie werden vom Magistrat wahrgenommen. Die Aufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen. Im Einzelfall können dem Magistrat Weisungen nur erteilt werden, wenn er das Recht verletzt oder allgemeine Weisungen nicht befolgt.
(3)Die den kreisfreien Städten durch die Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben entstehenden Kosten sind aus den anfallenden Gebühren zu decken.

§ 1§ 2 Örtlich zuständig ist 1.

in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen dauernden Aufenthalt hat, 2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung hat oder errichten will.

§ 2

§ 3 Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit es sich um die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Aufgaben und um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesgesetzes handelt, der Minister des Innern, im übrigen der Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr.

§ 3

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.