Obsah (10)
§ 1§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 28§ 30Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens Vom 24. Juli 1924 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom
- Juli 1924 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom
- Juli 1924 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004
- Einzelgemeinden 01.01.2004 § 1 01.01.2004 ( §§ 2 bis 13) 01.01.2004 § 14 01.01.2004 § 15 01.01.2004 § 16 01.01.2004 § 17 01.01.2004 § 18 01.01.2004 § 19 01.01.2004 § 20 01.01.2004 (§ 21) 01.01.2004
- Gemeindeverbände 01.01.2004 (§ 22) 01.01.2004 (§§ 23, 24) - (aufgehoben) 01.01.2004 ( §§ 25 bis 27) 01.01.2004
- Diözesen 01.01.2004 § 28 01.01.2004
- Schlußbestimmungen 01.01.2004 (§ 29) 01.01.2004 § 30 01.01.2004 Verkündet am
- Juli 1924
Eingangsformel 1. Einzelgemeinden § 1
(1)Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Gemeinde und das Vermögen.
(2)Das Vermögen umfaßt die kirchlichen Vermögensstücke und die unter die Verwaltung kirchlicher Organe gestellten örtlichen Stiftungen.
(3)...
§ 1
( §§ 2 bis 13)
( §§ 2 bis 13) § 14 Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Sitzungsbuch, die der Vorsitzende beglaubigt. Die Willenserklärungen des Kirchenvorstandes verpflichten die Gemeinde und die vertretenen Vermögensmassen nur dann, wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben. Hierdurch wird nach außen die Ordnungsmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt.
§ 14§ 15
(1)Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörde bei:
- Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben;
- bis
- ...,
- ...
(2)Die staatlich genehmigten Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 15§ 16
(1)...
(2)...
§ 16§ 17
(1)Wenn der Kirchenvorstand sich weigert, gesetzliche Leistungen auf den Haushalt zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen oder begründete Ansprüche gerichtlich geltend zu machen oder unbegründete abzuwehren, so kann die bischöfliche Behörde ... die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2)...
§ 17
§ 18 Wenn der Kirchenvorstand wiederholt seine Pflicht gröblich verletzt, so kann ihn die bischöfliche Behörde auflösen. Mit der Auflösung ist sofort die Neuwahl anzuordnen.
§ 18
§ 19 Wenn die Wahl der Mitglieder überhaupt nicht zustande kommt oder der nach Auflösung neu gewählte Kirchenvorstand wieder aufgelöst werden muß, so kann die bischöfliche Behörde ... einen Verwalter bestellen.
§ 19
§ 20 (weggefallen)
§ 20
(§ 21)
(§ 21) 2. Gemeindeverbände (§ 22)
(§ 22) (§§ 23, 24) (aufgehoben)
(§§ 23, 24) ( §§ 25 bis 27)
( §§ 25 bis 27) 3. Diözesen § 28
(1)Auf die Vermögensstücke der Bischöflichen Stühle, Bistümer, Kapitel und die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke, die nicht unter § 1 fallen, finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung. (§ 2) ... *) (§ 3) ... *) Fußnoten *) I. d. F. des Gesetzes vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 388; GVBl. II Anhang Staatsverträge S. 163). I. d. F. des Gesetzes vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 388; GVBl. II Anhang Staatsverträge S. 163).
§ 28
4. Schlußbestimmungen (§ 29)
(§ 29) § 30
(1)Das Staatsministerium bestimmt die Behörden, die die hier festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben.
(2)Der für die kirchlichen Angelegenheiten zuständige Minister führt das Gesetz aus.
§ 30