Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Gesetz über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt Vom 19. Dezember 2000 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesetz über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt vom
- Dezember 2000 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt vom
- Dezember 2000 01.01.2004 § 1 - Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt 01.01.2004 § 2 - Rechtsnachfolge 01.01.2004 § 3 - Aufgabenübergang 01.01.2004 § 4 - Übernahme der Bediensteten und Versorgungsempfänger 01.01.2004 § 5 - Personalvertretung 01.01.2004 § 1 Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt Der Umlandverband Frankfurt wird mit Ablauf des
- März 2001 aufgelöst.
§ 1
§ 2 Rechtsnachfolge Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main ist Rechtsnachfolger des Umlandverbandes Frankfurt. Soweit dieser Verband die Aufgaben des Umlandverbandes Frankfurt nicht fortführt, wickelt der Verbandsvorstand des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Umlandverbandes Frankfurt für dessen Mitglieder ab. Verteilungsmaßstab ist der letzte Anteil an der Verbandsumlage.
§ 2§ 3 Aufgabenübergang
(1)Über die in § 2 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main genannten Aufgaben hinaus nimmt der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vorläufig die dem Umlandverband Frankfurt bis
- März 2001 obliegenden Aufgaben
- Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans nach § 5 des Baugesetzbuchs für das Gebiet der dem Umlandverband Frankfurt angehörenden Städte und Gemeinden bis zum In-Kraft-Treten des Regionalen Flächennutzungsplans,
- Standortberatung und Standortwerbung auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung,
- Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen von überörtlicher Bedeutung,
- Aufstellung eines Generalverkehrsplans und die Mitwirkung bei der Gesamtverkehrsplanung, soweit sie das Gebiet des Umlandverbandes Frankfurt betrifft, wahr.
(2)Die Städte, Gemeinden und Landkreise im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main stellen bis zum 31. Dezember 2002 sicher, dass die in Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Aufgaben durch freiwillige Zusammenschlüsse nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 6 bis 8 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wahrgenommen werden. Kommen entsprechende Zusammenschlüsse nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zustande, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Pflichtverbände gründen und diesen die Aufgaben übertragen; § 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gilt entsprechend. Sieht die Landesregierung von dem Erlass einer Rechtsverordnung ab, wickelt der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main die Aufgaben ab und seine Mitglieder treffen, soweit erforderlich, eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung.
(3)Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main kann zur Deckung des durch die vorläufige Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 entstehenden Finanzbedarfs eine Verbandsumlage entsprechend § 11 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main erheben. Im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 sind Kreditaufnahmen nach § 103 der Hessischen Gemeindeordnung nicht zulässig.
§ 3
§ 4 Übernahme der Bediensteten und Versorgungsempfänger Für die Übernahme der Bediensteten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 32 bis 37 und § 215 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes.
§ 4
§ 5 Personalvertretung Bis zur Wahl eines Personalrats beim Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main nimmt der bis zur Auflösung des Umlandverbandes bestehende Personalrat vorübergehend die Aufgaben des neu zu wählenden Personalrats wahr.
§ 5