Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten der Minister vom
Artikel 2 (Änderungsanweisung)
Abschnitt II Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Kataster- und Vermessungswesens Artikel 3 (Änderungsanweisung) Soweit auf dem Gebiete des Kataster- und Vermessungswesens durch Rechtsvorschriften Zuständigkeiten des Ministers des Innern oder des Ministers der Finanzen begründet sind, gehen diese auf den für das Kataster- und Vermessungswesen zuständigen Minister über; dies gilt nicht für Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Landeskulturverwaltung.
Abschnitt III Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Fachschulwesens Artikel 4 bis 6 (Änderungsanweisung)
bis 6 Abschnitt IV Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Veterinärwesens Artikel 12 Soweit im übrigen auf dem Gebiete des Veterinärwesens durch Landesgesetz oder durch Verordnung, die auf einer landesrechtlichen Ermächtigung beruht, Zuständigkeiten des Ministers des Innern oder des Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen begründet sind, gehen diese auf den für das Veterinärwesen zuständigen Minister über.
Artikel 7 bis 11 (Änderungsanweisungen)
bis 11 Abschnitt V Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Technischen Überwachung Artikel 13 (Änderungsanweisung)
Abschnitt VI Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 14 Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 15 Der Minister der Justiz wird ermächtigt, bei der Fortführung der Sammlung des bereinigten Hessischen Landesrechts die Zuständigkeitsänderungen durch dieses Gesetz zu berücksichtigen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.