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OffenbLKrNGlG HE Landesnorm Hessen VIERTER ABSCHNITT - Schlußvorschriften Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Offenbach vom 26. Juni 1974 Textnac

Obsah (21)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Offenbach Vom 26. Juni 1974 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Offenbach vom

  1. Juni 1974 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Offenbach vom
  2. Juni 1974 01.01.2004 ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene 01.01.2004 § 1 - Stadt Mühlheim am Main 01.01.2004 § 2 - Stadt Obertshausen 01.01.2004 § 3 - Gemeinde Hainburg 01.01.2004 § 4 - Stadt Seligenstadt 01.01.2004 § 5 - Gemeinde Mainhausen 01.01.2004 § 6 - Stadt Rodgau 01.01.2004 § 7 - Stadt Rödermark 01.01.2004 § 8 - Stadt Heusenstamm 01.01.2004 § 9 - Stadt Dreieich 01.01.2004 § 10 - Gemeinde Egelsbach 01.01.2004 § 11 - Stadt Neu-Isenburg 01.01.2004 § 12 - Stadt Frankfurt am Main 01.01.2004 § 13 - Stadt Offenbach am Main 01.01.2004 ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene 01.01.2004 § 14 - Landkreis Offenbach 01.01.2004 DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften 01.01.2004 § 15 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung 01.01.2004 § 16 - Ortsrecht 01.01.2004 § 17 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden 01.01.2004 § 18 - Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes 01.01.2004 § 19 - Maßnahmen in der Übergangszeit 01.01.2004 VIERTER ABSCHNITT - Schlußvorschriften 01.01.2004 § 20 - Ausführungsvorschriften 01.01.2004 § 21 - Inkrafttreten 01.01.2004 ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene § 1 Stadt Mühlheim am Main Die Gemeinde Lämmerspiel wird in die Stadt Mühlheim am Main eingegliedert.

§ 1

§ 2 Stadt Obertshausen Die Gemeinden Hausen und Obertshausen - mit Ausnahme der in § 8 Abs. 2 genannten Flurstücke - werden zu einer Gemeinde mit dem Namen 'Oberthausen' zusammengeschlossen.

§ 2

§ 3 Gemeinde Hainburg Die Gemeinden Hainstadt und Klein-Krotzenburg werden zu einer Gemeinde mit dem Namen 'Hainburg' zusammengeschlossen.

§ 3

§ 4 Stadt Seligenstadt Die Gemeinden Froschhausen und Klein-Welzheim werden in die Stadt Seligenstadt eingegliedert.

§ 4

§ 5 Gemeinde Mainhausen Die Gemeinden Mainflingen und Zellhausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen 'Mainhausen' zusammengeschlossen.

§ 5

§ 6 Stadt Rodgau Die Gemeinden Dudenhofen, Hainhausen, Jügesheim und Weiskirchen sowie die Gemeinde Nieder-Roden aus dem Landkreis Dieburg werden zu einer Stadt im Landkreis Offenbach mit dem Namen 'Rodgau' zusammengeschlossen.

§ 6

§ 7 Stadt Rödermark Die Gemeinden Ober-Roden und Urberach aus dem Landkreis Dieburg werden zu einer Stadt mit dem Namen 'Rödermark' zusammengeschlossen.

§ 7§ 8 Stadt Heusenstamm

(1)Die Gemeinde Rembrücken wird in die Stadt Heusenstamm eingegliedert.
(2)In die Stadt Heusenstamm werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Obertshausen die Flurstücke: Gemarkung Obertshausen Flur 6 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 3/1, 4/1, 5/1 und 5/2.

§ 8§ 9 Stadt Dreieich

(1)Die Städte Dreieichenhain und Sprendlingen - mit Ausnahme der in § 11 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke - und die Gemeinden Buchschlag, Götzenhain und Offenthal werden zu einer Stadt mit dem Namen 'Dreieich' zusammengeschlossen.
(2)In die Stadt Dreieich werden eingegliedert:
  1. aus der Stadt Heusenstamm die Flurstücke: Gemarkung Heusenstamm Flur 18 Nr. 1/2 und 2/4;
  2. aus der Stadt Neu-Isenburg die Flurstücke: Gemarkung Neu-Isenburg Flur 9 Nr. 1/2 Flur 10 Nr. 35/9, 35/10, 35/11, 35/12, 35/13, 35/14, 35/15, 35/16, 35/17, 43/2, 44/2 und 49/1.

§ 9

§ 10 Gemeinde Egelsbach In die Gemeinde Egelsbach werden eingegliedert aus der Stadt Mörfelden im Landkreis Groß-Gerau die Flurstücke: Gemarkung Mörfelden Flur 26 Nr. 143/1, 144/1, 145/1, 146/1, 146/2, 146/3 und 146/4.

§ 10§ 11 Stadt Neu-Isenburg

(1)Die Gemeinde Zeppelinheim - mit Ausnahme der in § 12 Nr. 1 genannten Flurstücke - wird in die Stadt Neu-Isenburg eingegliedert.
(2)In die Stadt Neu-Isenburg werden weiter eingegliedert:
  1. aus der Stadt Heusenstamm die Flurstücke: Gemarkung Heusenstamm Flur 18 Nr. 2/3 und 2/5;
  2. aus der Stadt Sprendlingen die Flurstücke: Gemarkung Sprendlingen Flur 34 Nr. 2/7, 2/9, 2/11 und 2/13.

§ 11

§ 12 Stadt Frankfurt am Main In die Stadt Frankfurt am Main werden eingegliedert:

  1. aus der Gemeinde Zeppelinheim die Flurstücke: Gemarkung Zeppelinheim Flur 5 Nr. 1/7, 1/10, 1/12, 1/16, 1/17, 1/18, 2/2, 17/1, 17/2, 24 bis 27 Flur 7 Nr. 1/7 und 1/8 Flur 8 Nr. 1/1 und 1/2 Flur 9 bis 13;
  2. aus der Stadt Kelsterbach im Landkreis Groß-Gerau die Flurstücke: Gemarkung Kelsterbach Flur 5 Nr. 113 (teilweise), 114 (teilweise), 115, 116, 117/2, 119/4, 120/1, 121/2, 121/3, 123/2, 123/4 (teilweise), 127/2, 127/5, 127/6, 127/7, 127/8, 128/4, 130/3, 130/4, 130/5, 130/7, 130/8, 130/9, 132/1, 133/2, 133/4, 133/6, 133/7, 133/8, 136/3, 136/4, 137/2, 137/3, 138/1, 140/2, 140/4, 140/7, 142/3, 142/4, 144/2, 144/3, 144/4, 144/6, 144/7;
  3. aus der Stadt Walldorf im Landkreis Groß-Gerau das Flurstück: Gemarkung Walldorf Flur 7 Nr. 4/2;
  4. aus der Stadt Raunheim im Landkreis Groß-Gerau die Flurstücke: Gemarkung Raunheim Flur 13 Nr. 75 (teilweise) und 77.

§ 12

§ 13 Stadt Offenbach am Main In die Stadt Offenbach am Main wird eingegliedert aus der Stadt Neu-Isenburg das Flurstück: Gemarkung Neu-Isenburg Flur 25 Nr. 21/9.

§ 13ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene § 14 Landkreis Offenbach

(1)Sitz der Kreisverwaltung des Landkreises Offenbach ist die Stadt Dietzenbach.
(2)Die Gemeinde Rödermark aus dem Landkreis Dieburg wird in den Landkreis Offenbach eingegliedert.

§ 14

DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften § 15 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.

§ 15

§ 16 Ortsrecht In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 16§ 17 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden

(1)Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden werden am Tage der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen gewählt.
(2)Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden.

§ 17

§ 18 Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen aussprechen.

§ 18

§ 19 Maßnahmen in der Übergangszeit Die an den im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden können in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann

  1. neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür Aufträge erteilen,
  2. Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,
  3. Vermögensgegenstände veräußern,
  4. Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen, wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch in den in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom
  5. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.

§ 19

VIERTER ABSCHNITT Schlußvorschriften § 20 Ausführungsvorschriften Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 20§ 21 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 18 bis 20 - am 1.

Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

§ 21

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.