Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises vom
§ 2 Gemeinde Dornburg Die Gemeinde Langendernbach wird in die Gemeinde Dornburg eingegliedert.
§ 3 Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) Die Gemeinden Ellar und Waldbrunn werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Waldbrunn (Westerwald)" zusammengeschlossen.
§ 4 Gemeinde Elz In die Gemeinde Elz werden eingegliedert aus der Gemeinde Offheim die Flurstücke: Gemarkung Offheim Flur 24 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 7, 8, 19/1 und 34.
d. Lahn Die Stadt Limburg a. d. Lahn und die Gemeinden Eschhofen, Linter, Offheim - mit Ausnahme der in § 4 genannten Flurstücke - und Staffel werden zu einer Stadt mit dem Namen "Limburg a. d. Lahn" zusammengeschlossen.
§ 6 Stadt Runkel Die Stadt Runkel und die Gemeinde Dehrn werden zu einer Stadt mit dem Namen "Runkel" zusammengeschlossen.
2 und § 13 genannten Flurstücke - und Oberbrechen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Brechen" zusammengeschlossen.
§ 8 Gemeinde Selters (Taunus) Die Gemeinden Eisenbach, Haintchen, Münster und Niederselters werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Selters (Taunus)" zusammengeschlossen.
§ 9 Stadt Camberg Die Stadt Camberg und die Gemeinden Dombach, Erbach, Oberselters, Schwickershausen und Würges werden zu einer Stadt mit dem Namen "Camberg" zusammengeschlossen.
§ 10 Stadt Weilburg Die Gemeinde Kubach wird in die Stadt Weilburg eingegliedert.
§ 11 Gemeinde Löhnberg Die bisherige Gemeinde Selters wird in die Gemeinde Löhnberg eingegliedert.
§ 13 Gemeinde Villmar In die Gemeinde Villmar werden eingegliedert aus der Gemeinde Brechen die Flurstücke: Gemarkung Langhecke Flur 11 Nr. 1, 2, 6/3, 7/3, 4 und 5.
§ 14 Stadt Braunfels Die Gemeinden Altenkirchen und Philippstein werden in die Stadt Braunfels im Landkreis Wetzlar eingegliedert.
ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene § 15 Landkreis Limburg-Weilburg Der Landkreis Limburg mit den Städten Camberg, Hadamar, Limburg a. d. Lahn und den Gemeinden Brechen, Dornburg, Elbtal, Elz, Hünfelden, Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald) und der Oberlahnkreis mit den Städten Runkel, Weilburg und den Gemeinden Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Villmar, Weilmünster und Weinbach werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Landkreis Limburg-Weilburg" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Limburg a. d. Lahn.
DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften § 16 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der Landkreis Limburg-Weilburg ist Rechtsnachfolger des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.
§ 17 Rechtsstellung der Beamten Die Beamten der Landräte des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg als Behörde der Landesverwaltung.
§ 18 Orts- und Kreisrecht In den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen § 21 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke
§ 22 Ausführungsvorschriften Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
Juli 1974 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.