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GGLKrNGlG HE Landesnorm Hessen ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Groß-Gerau vom 26. Juni

Obsah (16)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Groß-Gerau Vom 26. Juni 1974 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Groß-Gerau vom

  1. Juni 1974 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Groß-Gerau vom
  2. Juni 1974 01.01.2004 ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene 01.01.2004 § 1 - Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg 01.01.2004 § 2 - Gemeinde Bischofsheim 01.01.2004 § 3 - Stadt Groß-Gerau 01.01.2004 § 4 - Gemeinde Büttelborn 01.01.2004 § 5 - Stadt Waldfelden 01.01.2004 § 6 - Gemeinde Trebur 01.01.2004 § 7 - Gemeinde Riedstadt 01.01.2004 § 8 - Gemeinde Biebesheim 01.01.2004 ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene 01.01.2004 § 9 - Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung 01.01.2004 DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften 01.01.2004 § 10 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung 01.01.2004 § 11 - Ortsrecht 01.01.2004 § 12 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden 01.01.2004 § 13 - Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes 01.01.2004 § 14 - Maßnahmen in der Übergangszeit 01.01.2004 VIERTER ABSCHNITT - Schlußvorschriften 01.01.2004 § 15 - Ausführungsvorschriften 01.01.2004 § 16 - Inkrafttreten 01.01.2004 ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene § 1 Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg In die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg werden eingegliedert aus der Gemeinde Bischofsheim die Flurstücke: Gemarkung Bischofsheim Flur 6 Nr. 315/1, 316, 317, 318/1, 325/1, 337/1, 337/2, 339/1, 341/1, 343/1, 344/1, 344/2, 344/3, 344/4, 345/1, 346/1, 346/2, 347/1, 349/1, 350/1, 351/1, 352/1, 353/2, 354/1, 358/1, 360/1, 361/1, 364/1, 365/1, 367/1, 369/1, 371/1, 399/1, 400/1, 401/2, 403/1, 404/2, 406/1, 407/2, 408/2, 409/2, 411/1, 413/2, 415/1, 416 bis 427, 432, 433, 434/1, 441/1, 611/2, 613/2, 616/3, 627, 634, 635/3, 656 bis 659 und 660/1 Flur 7 Nr. 327, 328 und 478 Flur 8 Nr. 102/1, 104/1, 105/1, 106/1, 107/1, 108/1, 109/1, 110/1, 111/1, 112, 113/3 und 132/1 Flur 12 Nr. 66/1 und 76.

§ 1

§ 2 Gemeinde Bischofsheim In die Gemeinde Bischofsheim werden eingegliedert aus der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg die Flurstücke: Gemarkung Ginsheim Flur 8 Nr. 166/8, 166/9, 166/10, 166/11, 166/13 und 342/1.

§ 2

§ 3 Stadt Groß-Gerau Die Stadt Groß-Gerau und die Gemeinden Dornheim und Wallerstädten werden zu einer Stadt mit dem Namen "Groß-Gerau" zusammengeschlossen.

§ 3

§ 4 Gemeinde Büttelborn Die Gemeinden Büttelborn, Klein-Gerau und Worfelden werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Büttelborn" zusammengeschlossen.

§ 4

§ 5 Stadt Waldfelden Die Städte Mörfelden und Walldorf - mit Ausnahme der in § 10 und § 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Offenbach genannten Flurstücke - werden zu einer Stadt mit dem Namen "Waldfelden" zusammengeschlossen.

§ 5

§ 6 Gemeinde Trebur Die Gemeinden Astheim, Geinsheim, Hessenaue und Trebur werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Trebur" zusammengeschlossen.

§ 6

§ 7 Gemeinde Riedstadt Die Gemeinden Crumstadt, Erfelden, Goddelau-Wolfskehlen und Leeheim werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Riedstadt" zusammengeschlossen.

§ 7

§ 8 Gemeinde Biebesheim In die Gemeinde Biebesheim werden eingegliedert aus der Stadt Gernsheim die Flurstücke: Gemarkung Gernsheim Flur 38 und 39.

§ 8

ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene § 9 Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung Sitz der Kreisverwaltung des Landkreises Groß-Gerau ist die Stadt Groß-Gerau.

§ 9

DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften § 10 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.

§ 10

§ 11 Ortsrecht In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 11§ 12 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden

(1)Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden werden am Tage der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen gewählt.
(2)Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden.

§ 12

§ 13 Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen aussprechen.

§ 13

§ 14 Maßnahmen in der Übergangszeit Die an den im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden können in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann

  1. neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür Aufträge erteilen,
  2. Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,
  3. Vermögensgegenstände veräußern,
  4. Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen, wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch in den in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom
  5. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.

§ 14

VIERTER ABSCHNITT Schlußvorschriften § 15 Ausführungsvorschriften Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 15§ 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 13 bis 15 - am 1.

Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

§ 16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.