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§ 8 ErbachLKNGlG HE Landesnorm Hessen - Gemeinde Brensbach Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Erbach vom 11. Juli 1972 Textnachweis ab: 01.01.20

Obsah (16)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Erbach Vom 11. Juli 1972 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Erbach vom

  1. Juli 1972 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Erbach vom
  2. Juli 1972 01.01.2004 ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene 01.01.2004 § 1 - Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) 01.01.2004 § 2 - Gemeinde Lützelwiebelsbach 01.01.2004 § 3 - Gemeinde Bad König 01.01.2004 § 4 - Stadt Michelstadt 01.01.2004 § 5 - Stadt Erbach 01.01.2004 § 6 - Gemeinde Mossautal 01.01.2004 § 7 - Gemeinde Rothenberg 01.01.2004 § 8 - Gemeinde Brensbach 01.01.2004 ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene 01.01.2004 § 9 - Odenwaldkreis 01.01.2004 DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften 01.01.2004 § 10 - Rechtsnachfolge 01.01.2004 § 11 - Ortsrecht 01.01.2004 § 12 - Überleitung der Haushaltspläne 01.01.2004 § 13 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Odenwaldkreises 01.01.2004 VIERTER ABSCHNITT - Schlussbestimmungen 01.01.2004 § 14 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke 01.01.2004 § 15 - Ausführungsvorschriften 01.01.2004 § 16 - Inkrafttreten 01.01.2004 ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene § 1 Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) Die Gemeinden Beerfurth und Ober-Kainsbach werden in die Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) eingegliedert.

§ 1

§ 2 Gemeinde Lützelwiebelsbach Die Gemeinden Lützel-Wiebelsbach und Steinbachtal werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Lützelwiebelsbach" zusammengeschlossen.

§ 2

§ 3 Gemeinde Bad König Die Gemeinden Etzen-Gesäß und Zell werden in die Gemeinde Bad König eingegliedert.

§ 3

§ 4 Stadt Michelstadt Die Gemeinden Steinbach und Vielbrunn werden in die Stadt Michelstadt eingegliedert.

§ 4

§ 5 Stadt Erbach Die Gemeinde Schönnen wird in die Stadt Erbach eingegliedert.

§ 5

§ 6 Gemeinde Mossautal Die Gemeinden Güttersbach und Hüttenthal werden in die Gemeinde Mossautal eingegliedert.

§ 6

§ 7 Gemeinde Rothenberg Die Gemeinde Raubach wird in die Gemeinde Rothenberg eingegliedert.

§ 7

§ 8 Gemeinde Brensbach Die Gemeinden Höllerbach, Nieder-Kainsbach und Wallbach sowie die Gemeinde Wersau aus dem Landkreis Dieburg werden in die Gemeinde Brensbach im Landkreis Dieburg eingegliedert.

§ 8ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene § 9 Odenwaldkreis

(1)Der Landkreis Erbach erhält den Namen "Odenwaldkreis".
(2)Die Gemeinden Brensbach und Fränkisch-Crumbach aus dem Landkreis Dieburg werden in den Odenwaldkreis eingegliedert.

§ 9

DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften § 10 Rechtsnachfolge Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden.

§ 10

§ 11 Ortsrecht In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 11§ 12 Überleitung der Haushaltspläne

(1)Die aufnehmenden Gemeinden führen ihre Haushaltspläne und die Haushaltspläne der eingegliederten Gemeinden auf der Grundlage der von diesen Gemeinden erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Die aufnehmenden Gemeinden können für das Rechnungsjahr 1972 für die neugegliederte Gemeinde oder für ihren bisherigen Bereich und den Bereich der eingegliederten Gemeinden Nachtragshaushaltssatzungen erlassen.
(2)Abs. 1 gilt sinngemäß für die Gemeinde Lützelwiebelsbach; das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für die neue Gemeinde zu erlassen, bleibt unberührt.

§ 12§ 13 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Odenwaldkreises

(1)Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Odenwaldkreises werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem
  1. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom
  2. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.
(2)Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neugegliederten Gemeinden und im Odenwaldkreis.

§ 13

VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen § 14 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 14

§ 15 Ausführungsvorschriften Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 15§ 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

August 1972 in Kraft.

§ 16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.