Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Bergstraße vom
§ 2 Stadt Lindenfels Die Gemeinde Seidenbuch wird in die Stadt Lindenfels eingegliedert.
§ 3 Gemeinde Birkenau In die Gemeinde Birkenau werden eingegliedert aus der Gemeinde Abtsteinach die Flurstücke: Gemarkung Mackenheim Flur 5.
§ 4 Gemeinde Wald-Michelbach Die Gemeinde Affolterbach wird in die Gemeinde Wald-Michelbach eingegliedert.
§ 5 Gemeinde Grasellenbach Die Gemeinden Litzelbach und Scharbach werden in die Gemeinde Grasellenbach eingegliedert.
ZWEITER ABSCHNITT Eingliederung gemeindefreier Grundstücke § 6 Wehrzollhaus, Wildbahn Die im Liegenschaftskataster der ehemaligen Gemeinde Rosengarten nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke ("Wehrzollhaus") und die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Wildbahn" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Lampertheim eingegliedert.
§ 7 Seehof Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Seehof" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Lampertheim eingegliedert, mit Ausnahme der Flurstücke Flur 1 Flur 2 Nr. 1 bis 4, 13/1, 14/1, 15, 16, 23/1, 24/1, 25/1, 26, 27, 33/1, 34/1 und 35/1 Flur 5 Nr. 12, 13, 14/1, 15/1, 16/1, 17 bis 20, 48/1 und 49/1, die in die Stadt Lorsch eingegliedert werden.
DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften § 8 Rechtsnachfolge Die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden.
§ 9 Ortsrecht In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
§ 10 Überleitung der Haushaltspläne Die aufnehmenden Gemeinden führen ihre Haushaltspläne und die Haushaltspläne der eingegliederten Gemeinden auf der Grundlage der von diesen Gemeinden erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Die aufnehmenden Gemeinden können für das Rechnungsjahr 1972 für die neugegliederte Gemeinde oder für ihren bisherigen Bereich und den Bereich der eingegliederten Gemeinden Nachtragshaushaltssatzungen erlassen.
VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen § 12 Ausführungsvorschriften Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
August 1972 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.