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§ 8 BergstrLKNGlG HE Landesnorm Hessen - Rechtsnachfolge Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Bergstraße vom 11. Juli 1972 Textnachweis ab: 01.01.

Obsah (13)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Bergstraße Vom 11. Juli 1972 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Bergstraße vom

  1. Juli 1972 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Bergstraße vom
  2. Juli 1972 01.01.2004 ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene 01.01.2004 § 1 - Gemeinde Lautertal 01.01.2004 § 2 - Stadt Lindenfels 01.01.2004 § 3 - Gemeinde Birkenau 01.01.2004 § 4 - Gemeinde Wald-Michelbach 01.01.2004 § 5 - Gemeinde Grasellenbach 01.01.2004 ZWEITER ABSCHNITT - Eingliederung gemeindefreier Grundstücke 01.01.2004 § 6 - Wehrzollhaus, Wildbahn 01.01.2004 § 7 - Seehof 01.01.2004 DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften 01.01.2004 § 8 - Rechtsnachfolge 01.01.2004 § 9 - Ortsrecht 01.01.2004 § 10 - Überleitung der Haushaltspläne 01.01.2004 § 11 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises Bergstraße 01.01.2004 VIERTER ABSCHNITT - Schlussbestimmungen 01.01.2004 § 12 - Ausführungsvorschriften 01.01.2004 § 13 - Inkrafttreten 01.01.2004 ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene § 1 Gemeinde Lautertal

(1)Die Gemeinden Knoden und Schannenbach werden in die Gemeinde Lautertal eingegliedert.
(2)In die Gemeinde Lautertal werden weiter eingegliedert aus der Stadt Bensheim die Flurstücke: Gemarkung Reichenbach Flur 13 Nr. 19 bis 22 Flur 15 Flur 16 Nr. 1/1.

§ 1

§ 2 Stadt Lindenfels Die Gemeinde Seidenbuch wird in die Stadt Lindenfels eingegliedert.

§ 2

§ 3 Gemeinde Birkenau In die Gemeinde Birkenau werden eingegliedert aus der Gemeinde Abtsteinach die Flurstücke: Gemarkung Mackenheim Flur 5.

§ 3

§ 4 Gemeinde Wald-Michelbach Die Gemeinde Affolterbach wird in die Gemeinde Wald-Michelbach eingegliedert.

§ 4

§ 5 Gemeinde Grasellenbach Die Gemeinden Litzelbach und Scharbach werden in die Gemeinde Grasellenbach eingegliedert.

§ 5

ZWEITER ABSCHNITT Eingliederung gemeindefreier Grundstücke § 6 Wehrzollhaus, Wildbahn Die im Liegenschaftskataster der ehemaligen Gemeinde Rosengarten nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke ("Wehrzollhaus") und die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Wildbahn" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Lampertheim eingegliedert.

§ 6

§ 7 Seehof Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Seehof" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Lampertheim eingegliedert, mit Ausnahme der Flurstücke Flur 1 Flur 2 Nr. 1 bis 4, 13/1, 14/1, 15, 16, 23/1, 24/1, 25/1, 26, 27, 33/1, 34/1 und 35/1 Flur 5 Nr. 12, 13, 14/1, 15/1, 16/1, 17 bis 20, 48/1 und 49/1, die in die Stadt Lorsch eingegliedert werden.

§ 7

DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften § 8 Rechtsnachfolge Die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden.

§ 8

§ 9 Ortsrecht In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 9

§ 10 Überleitung der Haushaltspläne Die aufnehmenden Gemeinden führen ihre Haushaltspläne und die Haushaltspläne der eingegliederten Gemeinden auf der Grundlage der von diesen Gemeinden erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Die aufnehmenden Gemeinden können für das Rechnungsjahr 1972 für die neugegliederte Gemeinde oder für ihren bisherigen Bereich und den Bereich der eingegliederten Gemeinden Nachtragshaushaltssatzungen erlassen.

§ 10§ 11 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises Bergstraße

(1)Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt.
(2)Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden gilt als Wohnsitz in den neugegliederten Gemeinden.
(3)§ 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom
  1. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet auf die am
  2. November 1972 beginnende Wahlzeit Anwendung.

§ 11

VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen § 12 Ausführungsvorschriften Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 12§ 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

August 1972 in Kraft.

§ 13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.