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§ 17 HofgLKNGlG HE Landesnorm Hessen - Rechtsstellung der Bediensteten Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen vom 11

Obsah (23)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23

Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen Vom 11. Juli 1972 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen vom

  1. Juli 1972 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen vom
  2. Juli 1972 01.01.2004 ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene 01.01.2004 § 1 - Gemeinde Niestetal 01.01.2004 § 2 - Gemeinde Helsa 01.01.2004 § 3 - Gemeinde Fuldabrück 01.01.2004 § 4 - Stadt Baunatal 01.01.2004 § 5 - Gemeinde Schauenburg 01.01.2004 § 6 - Stadt Volkmarsen 01.01.2004 § 7 - Gemeinde Breuna 01.01.2004 § 8 - Gemeinde Ahnatal 01.01.2004 § 9 - Gemeinde Fuldatal 01.01.2004 § 10 - Gemeinde Calden 01.01.2004 § 11 - Stadt Liebenau 01.01.2004 § 12 - Gemeinde Oberweser 01.01.2004 § 13 - Stadt Karlshafen 01.01.2004 ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene 01.01.2004 § 14 - Landkreis Kassel 01.01.2004 DRITTER ABSCHNITT 01.01.2004 § 15 - Zweckverband "Raum Kassel" 01.01.2004 VIERTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften 01.01.2004 § 16 - Rechtsnachfolge 01.01.2004 § 17 - Rechtsstellung der Bediensteten 01.01.2004 § 18 - Orts- und Kreisrecht 01.01.2004 § 19 - Überleitung der Haushaltspläne 01.01.2004 § 20 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des neuen Landkreises Kassel 01.01.2004 FÜNFTER ABSCHNITT - Schlussbestimmungen 01.01.2004 § 21 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke 01.01.2004 § 22 - Ausführungsvorschriften 01.01.2004 § 23 - Inkrafttreten 01.01.2004 ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene § 1 Gemeinde Niestetal Die Gemeinden Heiligenrode und Sandershausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Niestetal" zusammengeschlossen.

§ 1

§ 2 Gemeinde Helsa Die Gemeinden Eschenstruth und Helsa-Wickenrode sowie die Gemeinde Sankt Ottilien aus dem Landkreis Witzenhausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Helsa" im Landkreis Kassel zusammengeschlossen.

§ 2

§ 3 Gemeinde Fuldabrück Die Gemeinden Bergshausen, Dörnhagen und Fuldabrück werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Fuldabrück" zusammengeschlossen.

§ 3

§ 4 Stadt Baunatal Die Gemeinde Buchenhagen wird in die Stadt Baunatal eingegliedert.

§ 4

§ 5 Gemeinde Schauenburg Die Gemeinden Elgershausen und Hoof werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Schauenburg" zusammengeschlossen.

§ 5

§ 6 Stadt Volkmarsen Die Gemeinden Herbsen, Hörle, Külte und Lütersheim aus dem Landkreis Waldeck werden in die Stadt Volkmarsen eingegliedert.

§ 6

§ 7 Gemeinde Breuna Die Gemeinden Niederlistingen und Oberlistingen werden in die Gemeinde Breuna eingegliedert.

§ 7

§ 8 Gemeinde Ahnatal Die Gemeinden Heckershausen und Weimar werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Ahnatal" zusammengeschlossen.

§ 8

§ 9 Gemeinde Fuldatal Die Gemeinde Rothwesten wird in die Gemeinde Fuldatal eingegliedert.

§ 9

§ 10 Gemeinde Calden Die Gemeinden Ehrsten und Obermeiser werden in die Gemeinde Calden eingegliedert.

§ 10

§ 11 Stadt Liebenau Die Gemeinde Zwergen wird in die Stadt Liebenau eingegliedert.

§ 11

§ 12 Gemeinde Oberweser Die Gemeinde Heisebeck wird in die Gemeinde Oberweser eingegliedert.

§ 12

§ 13 Stadt Karlshafen Die Städte Helmarshausen und Karlshafen werden zu einer Stadt mit dem Namen "Karlshafen" zusammengeschlossen.

§ 13ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene § 14 Landkreis Kassel

(1)Der Landkreis Hofgeismar mit den Städten Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Karlshafen, Liebenau, Trendelburg und den Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg, der Landkreis Kassel mit der Stadt Baunatal und den Gemeinden Ahnatal, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg, Söhrewald und Vellmar und der Landkreis Wolfhagen mit den Städten Naumburg, Wolfhagen, Zierenberg und den Gemeinden Breuna, Emstal und Habichtswald werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Landkreis Kassel" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Kassel; § 11 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung bleibt unberührt.
(2)Die Stadt Volkmarsen wird in den Landkreis Waldeck, der im Landkreis Kassel gelegene Teil des Gutsbezirks Kaufunger Wald wird in den Landkreis Witzenhausen eingegliedert.

§ 14

DRITTER ABSCHNITT § 15 Zweckverband "Raum Kassel" Die Städte und Gemeinden Ahnatal, Baunatal, Fuldabrück, Fuldatal, Kassel, Kaufungen, Lohfelden, Niestetal, Schauenburg und Vellmar sowie der Landkreis Kassel für das Gebiet der genannten kreisangehörigen Städte und Gemeinden arbeiten insbesondere bei der Flächennutzungs- und -entwicklungsplanung in einem Zweckverband "Raum Kassel" zusammen. Bis zum Erlaß eines Gesetzes, welches das Nähere über Organisation und Aufgaben dieses Verbandes regelt, finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307) und des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) Anwendung.

§ 15

VIERTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften § 16 Rechtsnachfolge Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der neue Landkreis Kassel ist Rechtsnachfolger der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen.

§ 16

§ 17 Rechtsstellung der Bediensteten Die Beamten der Landräte der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des neuen Landkreises Kassel als Behörde der Landesverwaltung.

§ 17

§ 18 Orts- und Kreisrecht In den neugegliederten Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 18§ 19 Überleitung der Haushaltspläne

(1)Der neue Landkreis Kassel führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Der neue Landkreis Kassel kann für das Rechnungsjahr 1972 für die Bereiche der bisherigen Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für den neuen Landkreis Kassel zu erlassen, bleibt unberührt.
(2)Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des neuen Landkreises Kassel.

§ 19§ 20 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des neuen Landkreises Kassel

(1)Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des neuen Landkreises Kassel werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem
  1. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom
  2. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.
(2)Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im neuen Landkreis Kassel.

§ 20

FÜNFTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen § 21 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 21

§ 22 Ausführungsvorschriften Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 22§ 23 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

August 1972 in Kraft.

§ 23

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.