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BüdLKNGlG HE Landesnorm Hessen ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Büdingen und Friedberg v

Obsah (26)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26

Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Büdingen und Friedberg Vom 11. Juli 1972 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Büdingen und Friedberg vom

  1. Juli 1972 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Büdingen und Friedberg vom
  2. Juli 1972 01.01.2004 ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene 01.01.2004 § 1 - Stadt Butzbach 01.01.2004 § 2 - Stadt Bad Nauheim 01.01.2004 § 3 - Stadt Friedberg (Hessen) 01.01.2004 § 4 - Gemeinde Wöllstadt 01.01.2004 § 5 - Stadt Rosbach v. d. Höhe 01.01.2004 § 6 - Stadt Karben 01.01.2004 § 7 - Stadt Reichelsheim (Wetterau) 01.01.2004 § 8 - Gemeinde Echzell 01.01.2004 § 9 - Stadt Nidda 01.01.2004 § 10 - Gemeinde Kefenrod 01.01.2004 § 11 - Stadt Büdingen 01.01.2004 § 12 - Gemeinde Altenstadt 01.01.2004 § 13 - Gemeinde Florstadt 01.01.2004 § 14 - Stadt Niddatal 01.01.2004 § 15 - Stadt Frankfurt am Main 01.01.2004 § 16 - Gemeinde Gründau 01.01.2004 § 17 - Gemeinde Ronneburg 01.01.2004 ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene 01.01.2004 § 18 - Wetteraukreis 01.01.2004 DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften 01.01.2004 § 19 - Rechtsnachfolge 01.01.2004 § 20 - Rechtsstellung der Bediensteten 01.01.2004 § 21 - Orts- und Kreisrecht 01.01.2004 § 22 - Überleitung der Haushaltspläne 01.01.2004 § 23 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Wetteraukreises 01.01.2004 VIERTER ABSCHNITT - Schlußbestimmungen 01.01.2004 § 24 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke 01.01.2004 § 25 - Ausführungsvorschriften 01.01.2004 § 26 - Inkrafttreten 01.01.2004 ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene § 1 Stadt Butzbach

(1)Die Gemeinden Griedel, Hausen-Oes, Kirch-Göns und Maibach werden in die Stadt Butzbach eingegliedert.
(2)In die Stadt Butzbach werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Ober-Mörlen die Flurstücke: Gemarkung Langenhain-Ziegenberg Flur 15 und 16.

§ 1

§ 2 Stadt Bad Nauheim Die Gemeinden Nieder-Mörlen und Steinfurth werden in die Stadt Bad Nauheim eingegliedert.

§ 2

§ 3 Stadt Friedberg (Hessen) Die Gemeinde Dorheim wird in die Stadt Friedberg (Hessen) eingegliedert.

§ 3

§ 4 Gemeinde Wöllstadt Die Gemeinden Nieder-Wöllstadt und Ober-Wöllstadt werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Wöllstadt" zusammengeschlossen.

§ 4§ 5 Stadt Rosbach v.

d. Höhe Die Stadt Rosbach und die Gemeinde Rodheim v. d. Höhe werden zu einer Stadt mit dem Namen "Rosbach v. d. Höhe" zusammengeschlossen.

§ 5

§ 6 Stadt Karben Die Stadt Karben und die Gemeinde Petterweil - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Obertaunuskreises und des Landkreises Usingen genannten Flurstücke - werden zu einer Stadt mit dem Namen "Karben" zusammengeschlossen.

§ 6

§ 7 Stadt Reichelsheim (Wetterau) Die Gemeinde Weckesheim wird in die Stadt Reichelsheim (Wetterau) eingegliedert.

§ 7§ 8 Gemeinde Echzell

(1)Die Gemeinde Bingenheim wird in die Gemeinde Echzell eingegliedert.
(2)In die Gemeinde Echzell werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Wölfersheim die Flurstücke: Gemarkung Berstädter Markwald Flur 1 bis 7.

§ 8§ 9 Stadt Nidda

(1)Die Gemeinden Eichelsdorf und Unter-Widdersheim werden in die Stadt Nidda eingegliedert.
(2)In die Stadt Nidda werden weiter eingegliedert aus der Stadt Hungen im Landkreis Gießen die Flurstücke: Gemarkung Rabertshausen II Flur 1 und 2.

§ 9

§ 10 Gemeinde Kefenrod Die Gemeinde Helfersdorf aus dem Landkreis Gelnhausen wird in die Gemeinde Kefenrod eingegliedert.

§ 10

§ 11 Stadt Büdingen Die Gemeinde Düdelsheim sowie die Gemeinde Wolferborn aus dem Landkreis Gelnhausen werden in die Stadt Büdingen eingegliedert.

§ 11

§ 12 Gemeinde Altenstadt Die Gemeinde Rodenbach wird in die Gemeinde Altenstadt eingegliedert.

§ 12

§ 13 Gemeinde Florstadt Die Gemeinden Nieder-Mockstadt und Stammheim werden in die Gemeinde Florstadt eingegliedert.

§ 13§ 14 Stadt Niddatal In die Stadt Niddatal werden eingegliedert: 1.

aus der Stadt Karben die Flurstücke: Gemarkung Burg-Gräfenrode Flur 9 und 10; 2. aus der Stadt Nidderau im Landkreis Hanau die Flurstücke: Gemarkung Erbstadt Flur 9.

§ 14

§ 15 Stadt Frankfurt am Main Die Gemeinden Harheim, Nieder-Erlenbach und Nieder-Eschbach werden in die Stadt Frankfurt am Main eingegliedert; ausgenommen sind die in § 6 Nr. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Obertaunuskreises und des Landkreises Usingen genannten Flurstücke dieser Gemeinden.

§ 15

§ 16 Gemeinde Gründau Die Gemeinden Hain-Gründau und Mittel-Gründau sowie die Gemeinde Rothenbergen aus dem Landkreis Gelnhausen werden in die Gemeinde Gründau im Landkreis Gelnhausen eingegliedert.

§ 16

§ 17 Gemeinde Ronneburg Die Gemeinde Altwiedermus wird in die Gemeinde Ronneburg im Landkreis Hanau eingegliedert.

§ 17

ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene § 18 Wetteraukreis Der Landkreis Büdingen mit den Städten Büdingen, Gedern, Nidda, Ortenberg und den Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain und Ranstadt und der Landkreis Friedberg mit den Städten Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Bad Nauheim, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau), Rosbach v. d. Höhe, Bad Vilbel und den Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Wetteraukreis" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Friedberg (Hessen); § 11 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung bleibt unberührt.

§ 18

DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften § 19 Rechtsnachfolge Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der Wetteraukreis ist Rechtsnachfolger der Landkreise Büdingen und Friedberg.

§ 19§ 20 Rechtsstellung der Bediensteten

(1)Die Beamten der Landräte der Landkreise Büdingen und Friedberg als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Wetteraukreises als Behörde der Landesverwaltung.
(2)Der Hessische Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungen nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung abweichend von dieser Verordnung so zu regeln, daß unbillige Belastungen vermieden werden, wenn Beamte oder Richter an einen anderen als den bisherigen Dienst- oder Wohnort versetzt werden, weil ihre Dienststelle durch Maßnahmen der Verwaltungsreform (Gebiets- oder Funktionalreform) aufgelöst, verlegt, mit einer Dienststelle verschmolzen oder in ihrem Aufbau geändert wird.

§ 20

§ 21 Orts- und Kreisrecht In den neugegliederten Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort; bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 21§ 22 Überleitung der Haushaltspläne

(1)Der Wetteraukreis führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise Büdingen und Friedberg auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Der Wetteraukreis kann für das Rechnungsjahr 1972 für die verbleibenden Bereiche der bisherigen Landkreise Büdingen und Friedberg Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für den Wetteraukreis zu erlassen, bleibt unberührt.
(2)Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des Wetteraukreises.

§ 22§ 23 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Wetteraukreises

(1)Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Wetteraukreises werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem
  1. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom
  2. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.
(2)Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neugegliederten Gemeinden und im Wetteraukreis.

§ 23

VIERTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen § 24 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 24

§ 25 Ausführungsvorschriften Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 25§ 26 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

August 1972 in Kraft.

§ 26

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.