← Deutschland

§ 15 AlsfLKNGlG HE Landesnorm Hessen - Orts- und Kreisrecht Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Alsfeld und Lauterbach vom 11. Juli 1972 Textnachw

Obsah (20)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20

Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Alsfeld und Lauterbach Vom 11. Juli 1972 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Alsfeld und Lauterbach vom

  1. Juli 1972 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Alsfeld und Lauterbach vom
  2. Juli 1972 01.01.2004 ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene 01.01.2004 § 1 - Stadt Kirtorf 01.01.2004 § 2 - Stadt Alsfeld 01.01.2004 § 3 - Stadt Grebenau 01.01.2004 § 4 - Stadt Ulrichstein 01.01.2004 § 5 - Gemeinde Freiensteinau 01.01.2004 § 6 - Gemeinde Grebenhain 01.01.2004 § 7 - Stadt Herbstein 01.01.2004 § 8 - Stadt Lauterbach 01.01.2004 § 9 - Gemeinde Wartenberg 01.01.2004 § 10 - Stadt Schlitz 01.01.2004 § 11 - Stadt Schotten 01.01.2004 ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene 01.01.2004 § 12 - Vogelsbergkreis 01.01.2004 DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften 01.01.2004 § 13 - Rechtsnachfolge 01.01.2004 § 14 - Rechtsstellung der Bediensteten 01.01.2004 § 15 - Orts- und Kreisrecht 01.01.2004 § 16 - Überleitung der Haushaltspläne 01.01.2004 § 17 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Vogelsbergkreises 01.01.2004 VIERTER ABSCHNITT - Schlußbestimmungen 01.01.2004 § 18 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke 01.01.2004 § 19 - Ausführungsvorschriften 01.01.2004 § 20 - Inkrafttreten 01.01.2004 ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene § 1 Stadt Kirtorf Die Gemeinden Arnshain und Heimertshausen werden in die Stadt Kirtorf eingegliedert.

§ 1

§ 2 Stadt Alsfeld Die Gemeinde Liederbach sowie die Gemeinden Berfa, Hattendorf und Lingelbach aus dem Landkreis Ziegenhain werden in die Stadt Alsfeld eingegliedert.

§ 2

§ 3 Stadt Grebenau Die Gemeinde Bieben wird in die Stadt Grebenau eingegliedert.

§ 3

§ 4 Stadt Ulrichstein Die Gemeinde Feldkrücken wird in die Stadt Ulrichstein eingegliedert.

§ 4

§ 5 Gemeinde Freiensteinau Die Gemeinde Radmühl aus dem Landkreis Lauterbach, die Gemeinde Radmühl aus dem Landkreis Gelnhausen, die Gemeinde Reinhards aus dem Landkreis Schlüchtern und die Gemeinde Weidenau aus dem Landkreis Fulda werden in die Gemeinde Freiensteinau eingegliedert.

§ 5

§ 6 Gemeinde Grebenhain Die Gemeinden Metzlos-Gehaag und Steigertal werden in die Gemeinde Grebenhain eingegliedert.

§ 6

§ 7 Stadt Herbstein Die Gemeinden Rixfeld, Schadges und Stockhausen werden in die Stadt Herbstein eingegliedert.

§ 7

§ 8 Stadt Lauterbach Die Gemeinde Allmenrod wird in die Stadt Lauterbach eingegliedert.

§ 8

§ 9 Gemeinde Wartenberg Die Gemeinden Angersbach und Landenhausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Wartenberg" zusammengeschlossen.

§ 9

§ 10 Stadt Schlitz Die Gemeinden Hartershausen und Unter-Schwarz werden in die Stadt Schlitz eingegliedert.

§ 10

§ 11 Stadt Schotten Die Stadtteile Burkhards, Kaulstoß und Sichenhausen der Stadt Gedern werden in die Stadt Schotten eingegliedert.

§ 11ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene § 12 Vogelsbergkreis

(1)Der Landkreis Alsfeld mit den Städten Alsfeld, Grebenau, Homberg (Ohm), Kirtorf, Romrod und den Gemeinden Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Mücke, Schwalmtal und der Landkreis Lauterbach mit den Städten Herbstein, Lauterbach, Schlitz, Ulrichstein und den Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Lautertal und Wartenberg werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Vogelsbergkreis" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Lauterbach; § 11 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung bleibt unberührt.
(2)Die Stadt Schotten aus dem Landkreis Büdingen wird in den Vogelsbergkreis eingegliedert.

§ 12

DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften § 13 Rechtsnachfolge Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der Vogelsbergkreis ist Rechtsnachfolger der Landkreise Alsfeld und Lauterbach.

§ 13

§ 14 Rechtsstellung der Bediensteten Die Beamten der Landräte der Landkreise Alsfeld und Lauterbach als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Vogelsbergkreises als Behörde der Landesverwaltung.

§ 14

§ 15 Orts- und Kreisrecht In den neugegliederten Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 15§ 16 Überleitung der Haushaltspläne

(1)Der Vogelsbergkreis führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise Alsfeld und Lauterbach auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Der Vogelsbergkreis kann für das Rechnungsjahr 1972 für die Bereiche der bisherigen Landkreise Alsfeld und Lauterbach Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für den Vogelsbergkreis zu erlassen, bleibt unberührt.
(2)Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des Vogelsbergkreises.

§ 16§ 17 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Vogelsbergkreises

(1)Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Vogelsbergkreises werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem
  1. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom
  2. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.
(2)Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Vogelsbergkreis.

§ 17

VIERTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen § 18 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 18

§ 19 Ausführungsvorschriften Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 19§ 20 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

August 1972 in Kraft.

§ 20

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.