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ForstBezDirEinglG HE Landesnorm Hessen Gesetz zur Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz vom 29. März 1988 Textnachweis ab:

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Gesetz zur Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz Vom 29. März 1988 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz vom

  1. März 1988 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz vom
  2. März 1988 01.01.2004 Inhaltsverzeichnis 01.01.2004 Artikel 1 - Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz 01.01.2004 § 1 - Eingliederung 01.01.2004 § 2 - Versetzung von Bediensteten 01.01.2004 Artikel 2 bis 11 - (Änderungsvorschriften) 01.01.2004 Artikel 12 - Übergangs- und Schlußvorschriften 01.01.2004 § 1 - Überleitung 01.01.2004 § 2 - Personalratsneuwahlen 01.01.2004 § 3 - Zuständigkeitsvorbehalt 01.01.2004 § 4 - Inkrafttreten, Übergangsregelung 01.01.2004 Inhalt Artikel 1 Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz Artikel 2 Änderung des Hessischen Forstgesetzes Artikel 3 Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes Artikel 4 Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz Artikel 5 Änderung des Fischereigesetzes für das Land Hessen Artikel 6 Änderung der Verordnung über Forstausschüsse Artikel 7 Änderung der Verordnung über den praktischen Vollzug von Naturschutzmaßnahmen Artikel 8 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung Artikel 9 Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten im Artenschutz Artikel 10 Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Artikel 11 Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes Artikel 12 Übergangs- und Schlußvorschriften

Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz § 1 Eingliederung

(1)Die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt wird in den Regierungspräsidenten in Darmstadt, die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel in den Regierungspräsidenten in Kassel eingegliedert. Auf den Regierungspräsidenten in Gießen gehen die Aufgaben der nach Satz 1 eingegliederten Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz für seinen Regierungsbezirk über.
(2)Die Regierungspräsidenten sind für die Aufgaben der eingegliederten Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz jeweils in ihrem Regierungsbezirk zuständig.

§ 1

§ 2 Versetzung von Bediensteten Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als versetzt die Bediensteten

  1. der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt zum Regierungspräsidenten in Darmstadt und
  2. der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel zum Regierungspräsidenten in Kassel.

§ 2

Artikel 2 bis 11 (Änderungsvorschriften) Artikel 12 Übergangs- und Schlußvorschriften § 1 Überleitung Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Leiter der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz mit der bisherigen Amtsbezeichnung "Direktor einer Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz" in Besoldungsgruppe B 2 der Anlage I des Hessischen Besoldungsgesetzes werden in das Amt "Abteilungsdirektor - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittelbehörde eines Landes -" der Besoldungsgruppe B 2 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1554, 1666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1987 (BGBl. I S. 2062), übergeleitet.

§ 1§ 2 Personalratsneuwahlen

(1)Die Wahlen für die Personalvertretungen im Geschäftsbereich der Staatsforstverwaltung einschließlich der Naturschutz- und Domänenverwaltung werden unverzüglich nach dem 1. Januar 1989 durchgeführt. Bis zur Neuwahl werden ihre Aufgaben von den bisher gebildeten Personalvertretungen wahrgenommen.
(2)Der Personalrat beim Regierungspräsidenten in Gießen wird unverzüglich nach dem 1. Januar 1989 neu gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3)Soweit in Abs. 1 und 2 besondere Wahltermine bestimmt sind, finden die regelmäßig durchzuführenden folgenden Neuwahlen wieder jeweils zum allgemeinen Wahltermin statt.
(4)Im übrigen finden Neuwahlen der Personalvertretungen, die auf Grund des Art. 1 dieses Gesetzes notwendig werden, zum nächsten allgemeinen Wahltermin statt.

§ 2

§ 3 Zuständigkeitsvorbehalt Soweit dieses Gesetz Verordnungen und Anordnungen ändert, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Verordnungen und Anordnungen zu ändern oder aufzuheben.

§ 3§ 4 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1988 in Kraft.
(2)Abweichend von Art. 1 § 1 und den Art. 2 bis 6 und 9 sind im Regierungsbezirk Gießen bis zum 31. Dezember 1988 für die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg und Vogelsbergkreis der Regierungspräsident in Darmstadt und für den Landkreis Marburg-Biedenkopf der Regierungspräsident in Kassel zuständig.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.