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§ 3 EuSchulGrdProtG HE Landesnorm Hessen Gesetz zu dem Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 vom 18. Februar 1965 Textna

Obsah (12)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8Artikel 9

Gesetz zu dem Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 Vom 18. Februar 1965 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zu dem Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen vom

  1. April 1962 vom
  2. Februar 1965 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen vom
  3. April 1962 vom
  4. Februar 1965 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 Anlage - PROTOKOLL ÜBER DIE GRÜNDUNG EUROPÄISCHER SCHULEN 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Artikel 4 01.01.2004 Artikel 5 01.01.2004 Artikel 6 01.01.2004 Artikel 7 01.01.2004 Artikel 8 01.01.2004 Artikel 9 01.01.2004 § 1 Dem Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen vom
  5. April 1962 wird zugestimmt.

§ 1§ 2

(1)Das Protokoll wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2)Der Tag, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben. *) Fußnoten *) Der Tag des Inkrafttretens ist noch nicht bekanntgegeben.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage PROTOKOLL ÜBER DIE GRÜNDUNG EUROPÄISCHER SCHULEN unter Bezugnahme auf die am

  1. April 1957 in Luxemburg unterzeichnete Satzung der Europäischen Schule Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, ordnungsgemäß vertreten durch: Baron Francois de SELYS-LONGCHAMPS, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Belgien und Luxemburg; Herrn Bernd MUMM von SCHWARZENSTEIN, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Luxemburg; Herrn Edouard-Félix GUYON, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Frankreichs in Luxemburg; Herrn Giorgio BOMBASSEI FRASCANI de VETTOR, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Italiens in Luxemburg; Herrn Eugène SCHAUS, Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg und Herrn Emile SCHAUS, Minister für Nationale Erziehung des Großherzogtums Luxemburg; Jonkheer Otto REUCHLIN, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Niederlande in Luxemburg. AUF GRUND der am
  2. April 1957 in Luxemburg unterzeichneten "Satzung der Europäischen Schule" und des am
  3. Juli 1957 in Luxemburg unterzeichneten "Anhangs zur Satzung der Europäischen Schule", der die "Prüfungsordnung für die Europäische Reifeprüfung" enthält; IN ANBETRACHT des Erfolges, der dem Versuch beschieden war, Kinder verschiedener Staatsangehörigkeit nach einem gemeinsamen Unterrichtsplan gemeinsam zu unterrichten und zu erziehen; IN ANBETRACHT des kulturellen Interesses der Teilnehmerstaaten an der Erweiterung der Grundlagen eines Werkes, das dem Geist der Zusammenarbeit entspricht, der sie bewegt; IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, die mit der Europäischen Schule. gemachten Erfahrungen an anderen Orten zu wiederholen: HABEN FOLGENDES VEREINBART UND BESCHLOSSEN: Artikel 1 Für die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht von Kindern der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien Anstalten mit dem Namen "Europäische Schule" gegründet werden. Andere Kinder jeglicher Nationalität können dazu ebenfalls zugelassen werden. Für diese Anstalten gelten vorbehaltlich der folgenden Artikel die Bestimmungen der am
  4. April 1957 in Luxemburg unterzeichneten Satzung der Europäischen Schule und der am
  5. Juli 1957 in Luxemburg unterzeichneten Prüfungsordnung für die Europäische Reifeprüfung" *) .

Artikel 1

Artikel 2 Der Oberste Schulrat beschließt einstimmig die Gründung neuer Europäischer Schulen und bestimmt ihren Sitz.

Artikel 2

Artikel 3 Die durch die Satzung der Europäischen Schule dem Obersten Schulrat, den Inspektionsausschüssen und dem Vertreter des Obersten Schulrats - Vorsitzender des Verwaltungsrats - übertragenen Befugnisse erstrecken sich auf jede gemäß Artikel 1 gegründete Schule. Jede Schule hat eigene Rechtspersönlichkeit gemäß den Vorschriften von Artikel 6 der Satzung der Europäischen Schule. Jede Schule hat ihren eigenen Verwaltungsrat und ihren Direktor.

Artikel 3

Artikel 4 Der Oberste Schulrat kann mit den Europäischen Gemeinschaften und mit allen anderen zwischenstaatlichen Organisationen oder Einrichtungen, die infolge ihrer Lage am Betrieb dieser Anstalten interessiert sind, jegliche die Anstalten betreffenden Vereinbarungen abschließen. Sie erhalten sodann im Obersten Schulrat je einen Sitz und eine Stimme in allen die betreffende Anstalt berührenden Fragen sowie einen Sitz im Verwaltungsrat der Anstalt. Soweit nach Artikel 10 der Satzung der Europäischen Schule Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, bedürfen sie jedoch der Zustimmung von zwei Dritteln der Vertreter der Vertragsparteien. Jeder Beschluß über die Finanzierung einer Anstalt wird einstimmig von den im Obersten Schulrat vertretenen Parteien gefaßt.

Artikel 4

Artikel 5 Der Oberste Schulrat kann ferner Vereinbarungen mit privatrechtlichen Körperschaften oder Anstalten abschließen, die infolge ihrer Lage am Betrieb einer auf Grund dieses Protokolls gegründeten Europäischen Schule interessiert sind. Der Oberste Schulrat kann ihnen einen Sitz im Verwaltungsrat der betreffenden Anstalt zuerkennen.

Artikel 5

Artikel 6 Das Haushaltsjahr jeder Schule ist das Kalenderjahr.

Artikel 6

Artikel 7 Auf dem Gebiet des Haushalts genehmigt der Oberste Schulrat, abweichend von Artikel 13 der Satzung der Europäischen Schule und soweit er betroffen ist, den Haushaltsvoranschlag und den Geschäftsbericht und leitet sie an die zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften weiter.

Artikel 7

Artikel 8 Die Regierung jedes Landes, in welchem eine Schule gemäß Artikel 2 ihren Sitz hat kann von der Möglichkeit der in Artikel 29 der Satzung der Europäischen Schule vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch machen.

Artikel 8Artikel 9 Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der luxemburgischen Regierung als Verwahrerregierung der Satzung der Europäischen Schule hinterlegt. Diese Regierung notifiziert die Hinterlegung allen anderen Unterzeichnerregierungen. Dieses Protokoll tritt am Tage der Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft. Dieses Protokoll, das in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der luxemburgischen Regierung hinterlegt; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift. ZU URKUND DESSEN haben die ordnungsgemäß ermächtigten Bevollmächtigten das vorstehende Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Luxemburg am dreizehnten April neunzehnhundertzweiundsechzig Baron Fr. de SELYS-LONGCHAMPS B. MUMM von SCHWARTZENSTEIN E.F. GUYON G. BOMBASSEI FRASCANI de VETTOR Eug. SCHAUS Em. SCHAUS Jonkheer O. Reuchlin

Artikel 9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.