← Deutschland

§ 1 StrVollzZustAbkG HE Landesnorm Hessen Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bed

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4

Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 2. April 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesa

Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom

  1. April 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom
  2. April 1992 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 Anlage - Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Artikel 4 01.01.2004 § 1 Dem am
  3. Juni 1991 unterzeichneten Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder wird zugestimmt.

§ 1§ 2

(1)Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2)Der Tag seines Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen,dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen,dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz; dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein, und dem Land Thüringen wird im Interesse der besseren Erfüllung von Aufgaben des Strafvollzugs vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder geschlossen: Artikel 1

(1)Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten jedes vertragschließenden Landes sind berechtigt, die beim Transport, bei der Ausführung und beim Arbeitseinsatz von Gefangenen sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen Ländern vorzunehmen.
(2)Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.

Artikel 1

Artikel 2 Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.

Artikel 2Artikel 3

(1)Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.
(2)Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.

Artikel 3Artikel 4

(1)Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt an, und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2)Dieses Abkommen tritt am
  1. Januar 1992 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das zwischen zehn der beteiligten Länder geschlossene Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom
  2. Juni 1976 außer Kraft.
(3)Dieses Abkommen ist zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(4)Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 3 maßgebenden Zeitpunkt dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist. Berlin, den 6. Juni 1991 Für das Land Baden-Württemberg Der Justizminister Dr. H e l m u t O h n e w a l d Für den Freistaat Bayern Die Staatsministerin der Justiz Dr. M. B e r g h o f e r - W e i c h n e r Für das Land Berlin Die Senatorin für Justiz Prof. Dr. J u t t a L i m b a c h Für das Land Brandenburg Der Minister der Justiz Dr. H a n s O t t o B r ä u t i g a m Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung V o l k e r K r ö n i n g Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Wo l f g a n g C u r i l l a Für das Land Hessen Die Ministerin der Justiz Dr. H o h m a n n - D e n n h a r d t Für das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Minister der Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Dr. U l r i c h B o r n Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Justizministerium H e i d r u n A l m - M e r k Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Justizminister Dr. R o l f K r u m s i e k Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister der Justiz P e t e r C e a s a r Für das Saarland Namens des Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz Dr. A r n o W a l t e r Für den Freistaat Sachsen Der Staatsminister der Justiz S t e f f e n H e i d m a n n Für das Land Sachsen-Anhalt, für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt: Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt W a l t e r R e m m e r s Für das Land Schleswig-Holstein Namens des Ministerpräsidenten Der Justizminister Dr. K l a u s K l i n g n e r Für das Land Thüringen der Thüringer Justizminister Dr. H a n s J o a c h i m J e n t s c h

Artikel 4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.