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Artikel 8 StudZAbkG HE Landesnorm Hessen Gesetz betreffend das Europäische Abkommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an

Obsah (13)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8Artikel 9Artikel 10

Gesetz betreffend das Europäische Abkommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten Vom 8. Februar 1961 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Ges

Gesetz betreffend das Europäische Abkommen vom

  1. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten vom
  2. Februar 1961 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz betreffend das Europäische Abkommen vom
  3. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten vom
  4. Februar 1961 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 Anlage - Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Artikel 4 01.01.2004 Artikel 5 01.01.2004 Artikel 6 01.01.2004 Artikel 7 01.01.2004 Artikel 8 01.01.2004 Artikel 9 01.01.2004 Artikel 10 01.01.2004 § 1 Dem Europäischen Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten vom
  5. Dezember 1956 wird zugestimmt.

§ 1§ 2

(1)Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt ( Artikel 9 Abs. 3 des Abkommens), sowie der Beitritt weiterer Staaten ( Artikel 10 des Abkommens) sind im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 3Anlage (zu § 2 Abs.

1) Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten European Convention on the Equivalence of Periods of University Study Convention européenne sur ĺéquivalence des périodes d´études universitaires DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN, MITGLIEDER DES EUROPARATES - Im Hinblick auf die am

  1. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, Im Hinblick auf das am
  2. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen, In der Erwägung, daß ein wichtiger Beitrag zur europäischen Verständigung geleistet werden würde, wenn eine größere Zahl von Studierenden, insbesondere von Studierenden der lebenden Sprachen, eine Zeitlang im Ausland studieren könnte und wenn die von diesen Studierenden während dieser Studienzeit bestandenen Prüfungen und die von ihnen belegten Vorlesungen von ihrer Heimatuniversität anerkannt würden, In der Erwägung ferner, daß die Anerkennung der im Ausland verbrachten Studienzeiten zur Lösung des Problems, das durch den Mangel an hochqualifizierten wissenschaftlichen Fachkräften aufgeworfen wird, beitragen würde -, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1
  3. Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit liegt bei: a) dem Staat; b) der Universität; c) je nach der Art des Falles dem Staat oder der Universität. Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Gleichwertigkeitsfragen zuständig ist.
  4. Der Ausdruck "Universitäten" bedeutet: a) Universitäten; b) Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird.

Artikel 1Artikel 2 1.

Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a fallenden Vertragsparteien erkennen jede Studienzeit, die ein Studierender der lebenden Sprache an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates verbringt, als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an seiner Heimatuniversität an, vorausgesetzt, daß die Behörden der erstgenannten Universität diesem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt haben, aus der hervorgeht, daß er diese Studienzeit in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat. 2. Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Absatz 1 bezieht, wird von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei festgesetzt.

Artikel 2

Artikel 3 Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a fallenden Vertragsparteien prüfen, in welcher Weise eine Studienzeit anerkannt werden kann, die an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates von Studierenden anderer Wissenschaften als denen der lebenden Sprachen, insbesondere von Studierenden der reinen und angewandten mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer, zurückgelegt wurde.

Artikel 3

Artikel 4 Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a fallenden Vertragsparteien werden bemüht sein, durch ein- oder zweiseitige Regelungen die Bedingungen festzulegen, unter denen eine von einem Studierenden während seiner Studienzeit an der Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates bestandene Prüfung oder eine von ihm an dieser Universität belegte Vorlesung als gleichwertig mit einer an seiner Heimatuniversität bestandenen entsprechenden Prüfung oder einer an dieser Universität von ihm belegten Vorlesung angesehen werden kann.

Artikel 4

Artikel 5 Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden der Universitäten in ihrem Hoheitsgebiet und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 2, 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.

Artikel 5

Artikel 6 Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 gegenüber den Universitäten, für welche die Regelung der in diesem Abkommen behandelten Fragen in die Zuständigkeit des Staates fällt, und die Bestimmungen des Artikels 5 gegenüber den Universitäten an, die selbst in diesen Angelegenheiten zuständig sind.

Artikel 6

Artikel 7 Jede Vertragspartei richtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 getroffenen Maßnahmen an den Generalsekretär des Europarates.

Artikel 7

Artikel 8 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäß Artikel 7 erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.

Artikel 8Artikel 9 1.

Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

  1. Dieses Abkommen tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
  3. Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Europarates das Inkrafttreten des Abkommens, die Namen der Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, sowie jede später erfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
  4. Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.

Artikel 9

Artikel 10 Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates, der die Hinterlegung allen Vertragsparteien notifiziert, beitreten. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt jeder beitretende Staat als Mitgliedsland des Europarates. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Abkommen mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. GESCHEHEN zu Paris am 15. Dezember 1956 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder Regierung, die ihren Beitritt erklärt, eine beglaubigte Abschrift. Für die REGIERUNG DER REPUBLIK OSTERREICH: Für die REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN: Für die REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK: Für die REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK: Für die REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Für die REGIERUNG DES KÖNIGREICHS GRIECHENLAND: Für die REGIERUNG DER REPUBLIK ISLAND: Für die REGIERUNG VON IRLAND: Für die REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Für die REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG : Für die REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE: Für die REGIERUNG DES KÖNIGREICHS NORWEGEN: Für die REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN: Für die REGIERUNG DER TÜRKISCHEN REPUBLIK: Für die REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

Artikel 10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.