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StiftTrierLR HE 1713 Landesnorm Hessen Erneuert- und Vermehrtes Land-Recht deß Ertz-Stiffts Trier vom 27. April 1713 Textnachweis ab: 01.01.2004

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§§ 8

Erneuert- und Vermehrtes Land-Recht deß Ertz-Stiffts Trier Vom 27. April 1713 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Erneuert- und Vermehrtes Land-Recht deß Ertz-Stiffts Trier vom

  1. April 1713 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erneuert- und Vermehrtes Land-Recht deß Ertz-Stiffts Trier vom
  2. April 1713 01.01.2004 (Titel I bis XXI) 01.01.2004 Titulus XXII - Von Dienstbarkeiten / zu latein De Servitutibus 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 - (aufgehoben) 01.01.2004 § 3 01.01.2004 § 4 01.01.2004 § 5 01.01.2004 § 6 01.01.2004 § 7 01.01.2004 §§ 8 bis 16 - (aufgehoben) 01.01.2004 (Titel I bis XXI) Titulus XXII Von Dienstbarkeiten / zu latein De Servitutibus § 1 Die Dienstbarkeiten seynd zweyerley einige werden genennet Servitutes urbanae, welche denen Gebäuen ankleben / als da seynd Tach-Trauff / Balcken einlegen / Fenster- und Liecht-Recht / und dergleichen; andere seynd servitutes Rusticae, nemblich Fuß-Pfadt / Wasser-Leithung / Viehe-Tränck / Viehe-Wayd / und alle andere / so nicht auff den Gebäuen hafften / welches zu dem Ende dahier angefügt wird / womit die verschiedene Effecten und Würckungen solcher zweyerley Dienstbarkeiten absonderlich der Verjährung halben / desto sicherer beobachtet werden mögen.

§ 1

§ 2 (aufgehoben)

§ 2

§ 3 Wassersungen und dergleichen Dienstbarkeiten / so durch verborgene und heimliche Mittel und Weeg dem benachbarten unbewust bleiben / seynd durch Verlauff der Zeit unverjährlich; weren aber solche Unternehmungen offenbahr und dem Nachbahren kündig / können selbige verjahrt werden / doch anderst nicht / als uff die Weiß und Gestalt / wie selbige hergebracht worden.

§ 3

§ 4 Wann eine gemeine Maur baufällig erfunden wird / mag der Gemeiner seinen Mit-Gemeineren durch Gericht anhalten lassen / zu denen Unkosten das Seinige beyzutragen / solche gemeine Maur wiederumb in vorigen Standt zu stellen; der Mit-Gemeiner wolte dann uff seine Halbscheidt und deß Halbscheits-Grunt verzeichen.

§ 4

§ 5 Die benachbahrte Mit-Getheiler einer gemeinen Mauren mögen dieselbe / als viel zu ihres Baues Nothdurff erfordert / auch gar durchbrechen / doch daß sie die Löcher darnach wiederumb zumachen lassen: und wann einer sein Erb-Guth bauen oder verbesseren lasset / ist sein Nachbahr mit ihm Gedult zu tragen schuldig; ehe und bevorn gleichwohl der einer etwas zerstöhret und abbrechen thuet / ist er gehalten seinen Nachbahren dessen zu verständigen und nach dem gefertigten Bau / alles / was er seinem Nachbahren zerstöhret oder gebrochen / alsbald wieder machen und in vorig Wesenstellen zu lassen.

§ 5

§ 6 In Auffbauung einer gemeinschafftlichen Mauren mögen Nasen oder Krackstein durch und durch, / die Balcken aber allein uff die Helffte der Mauren eingelegt werden.

§ 6

§ 7 Keinem Gemeinschaffter- und Mit-Getheileren ist erlaubt in der Gemeinschafftlichen Sachen ohne belieben deß Mit-Getheilers ichtwas zu machen / oder einig Werck anzufangen / dadurch deß gemeinen Dings Aergerung verursacht oder dem Gemeineren desselben einiger Schadt oder Nachtheil zugefügt werden mögte.

§ 7

§§ 8 bis 16 (aufgehoben)

§§ 8

bis 16

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