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Eingangsformel BVerfG20181218EBek HE Landesnorm Hessen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrze

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg

Hessen *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) zu FFN 310-63 zur Einzelansicht Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg

Hessen Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg

Hessen 18.12.2018 Eingangsformel 18.12.2018 Auf die nachstehend abgedruckte Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I S. 195 wird hingewiesen: „Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 26 Absatz 1 Nummer 4

Nummer 5 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18. November 2008 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 390)

§ 22a

Absatz 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg, soweit er auf § 26 Absatz 1 Nummer 4

Nummer 5 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg verweist, sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes aufgrund des Verstoßes gegen Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes unvereinbar

nichtig. 2. a) § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

Ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

Ordnung

anderer Gesetze vom 14. Dezember 2009 (Gesetz-

Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Seite 635), soweit er polizeiliche Kontrollstellen zur Verhütung von versammlungsrechtlichen Straftaten vorsieht,

§ 14a

Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

Ordnung, soweit er auf diesen verweist, sind mit Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. b) § 22a Absatz 1 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg, soweit mit ihm auf § 26 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg verwiesen wird,

§ 14a

Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

Ordnung, soweit mit ihm auf § 18 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

Ordnung verwiesen wird, sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Kennzeichenkontrollen nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht beschränken. c) § 22a Absatz 1 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg, soweit mit ihm auf § 26 Absatz 1 Nummer 6 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg verwiesen wird,

§ 14a

Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

Ordnung, soweit mit ihm auf § 18 Absatz 2 Nummer 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

Ordnung verwiesen wird, sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Orte für die Durchführung der Kontrollen in Hinblick auf deren Grenzbezug nicht hinreichend bestimmt beschränkt werden. d) § 22a Absatz 4 Satz 4 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg

§ 14a

Absatz 4 Satz 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

Ordnung sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Verarbeitung der Kennzeichen zu weiteren Zwecken nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse beschränken.

  1. Die unter
  2. angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum
  3. Dezember 2019, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Berlin, den
  4. März 2019 Die Bundesministerin der Justiz

für Verbraucherschutz Katarina Barley” zur Einzelansicht Eingangsformel

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.