Hessen *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) zu FFN 310-63 zur Einzelansicht Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg
Hessen Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg
Hessen 18.12.2018 Eingangsformel 18.12.2018 Auf die nachstehend abgedruckte Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I S. 195 wird hingewiesen: „Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 26 Absatz 1 Nummer 4
Nummer 5 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18. November 2008 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 390)
Absatz 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg, soweit er auf § 26 Absatz 1 Nummer 4
Nummer 5 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg verweist, sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes aufgrund des Verstoßes gegen Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes unvereinbar
nichtig. 2. a) § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
Ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
Ordnung
anderer Gesetze vom 14. Dezember 2009 (Gesetz-
Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Seite 635), soweit er polizeiliche Kontrollstellen zur Verhütung von versammlungsrechtlichen Straftaten vorsieht,
Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
Ordnung, soweit er auf diesen verweist, sind mit Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. b) § 22a Absatz 1 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg, soweit mit ihm auf § 26 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg verwiesen wird,
Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
Ordnung, soweit mit ihm auf § 18 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
Ordnung verwiesen wird, sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Kennzeichenkontrollen nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht beschränken. c) § 22a Absatz 1 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg, soweit mit ihm auf § 26 Absatz 1 Nummer 6 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg verwiesen wird,
Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
Ordnung, soweit mit ihm auf § 18 Absatz 2 Nummer 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
Ordnung verwiesen wird, sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Orte für die Durchführung der Kontrollen in Hinblick auf deren Grenzbezug nicht hinreichend bestimmt beschränkt werden. d) § 22a Absatz 4 Satz 4 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg
Absatz 4 Satz 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
Ordnung sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Verarbeitung der Kennzeichen zu weiteren Zwecken nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse beschränken.
für Verbraucherschutz Katarina Barley” zur Einzelansicht Eingangsformel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.