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SchwbG§62AnO HE Landesnorm Hessen Anordnung zur Bestimmung der für das Erstattungsverfahren nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes zuständigen Behörd

Anordnung zur Bestimmung der

§ 62des Schwerbehindertengesetzes zuständigen Behörde Vom 23.

November 1979 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Anordnung zur Bestimmung der

§ 62des Schwerbehindertengesetzes zuständigen Behörde vom 23.

November 1979 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung zur Bestimmung der

§ 62des Schwerbehindertengesetzes zuständigen Behörde vom 23.

November 1979 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 § 4 01.01.2004 Auf Grund des § 62 Abs. 3 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom

  1. April 1974 (BGBl. I S. 1006), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom
  3. November 1971 (GVBl I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. März 1978 (GVBl. I S. 153), wird bestimmt: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Der Regierungspräsident ist zuständig
  5. zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung der Fahrgeldausfälle und Vorauszahlung des Erstattungbetrages nach § 62 Abs. 1 und 2 des Gesetzes, ausgenommen Fahrgeldausfälle aus einem Nahverkehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes und dem Fernverkehr nach § 61 des Gesetzes,
  6. zur Auszahlung der nach Nr. 1 zu erstattenden Beträge,
  7. zur Entscheidung über den Anteil der auf das Land entfallenden Fahrgeldeinnahmen nach § 62 Abs. 4 des Gesetzes, wenn sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt. zur Einzelansicht § 1 § 2

(1)Für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, soweit er nicht von Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes betrieben wird, ist örtlich zuständig die nach § 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes zuständige Behörde.
(2)Ist eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz für einen Nahverkehr nach Abs. 1 von einer Behörde außerhalb Hessens erteilt worden oder bedarf es keiner Genehmigung, ist der Regierungspräsident örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Nahverkehr betrieben wird.
(3)Für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 und 6 des Gesetzes, soweit er nicht von Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes betrieben wird, ist örtlich zuständig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, bei einem die Landesgrenzen von außen überschreitenden Verkehr der Regierungspräsident, in dessen Bereich der Verkehr betrieben wird.
(4)Für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes, soweit er nicht von Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes betrieben wird, ist örtlich zuständig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. zur Einzelansicht § 2 § 3 Aufhebungsvorschrift zur Einzelansicht § 3 § 4 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. zur Einzelansicht § 4

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