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§ 1 HSchulQualVG HE Landesnorm Hessen - Zweckbestimmung Gesetz zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochsc

Gesetz zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen Vom 18. Juni 2008 * § 1 Zweckbestimmung (1) Zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und

der Lehre erhalten die Hochschulen des Landes Leistungen nach diesem Gesetz.

(2)Den Hochschulen des Landes werden in jedem Semester insgesamt 46 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Betrages, der auf die einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus ihrem jeweiligen prozentualen Anteil der Studierenden in der Regelstudienzeit des entsprechenden Semesters vor zwei Jahren. Die Angaben nach Satz 2 werden von dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium festgestellt. Die Auszahlung erfolgt für das Semester in zwei Teilbeträgen zum
  1. April und zum
  2. Juli für ein Sommersemester und zum
  3. Oktober und zum
  4. Januar des Folgejahres für ein Wintersemester. Das Präsidium berichtet dem Senat und dem AStA jährlich über den Einsatz der Mittel, die dadurch erzielten Wirkungen sowie über die Planungen für die Verausgabung der Mittel im folgenden Jahr. Höhe und Verwendung der Mittel unterliegen ferner der Berichtspflicht nach § 12 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom
  5. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Dezember 2017 (GVBl. S. 482). Die finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
(3)Die Hochschule ist verpflichtet, die Leistungen nach diesem Gesetz zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden. Sie ist insbesondere verpflichtet, die Voraussetzungen für die Studierenden zu schaffen, in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu kommen, indem sie sicherstellt, dass das in den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzögerung wahrgenommen werden kann. Sie intensiviert die Beratung und Betreuung der Studierenden. Die Hochschule legt für die einzelnen Fächergruppen Qualitätsstandards fest.
(4)Die Vergabe der Mittel innerhalb der Hochschule erfolgt auf Grundlage einer Satzung des Präsidiums. Darin ist festzulegen, dass der Vorschlag für das Präsidium für die Vergabe der Mittel von einer Kommission erarbeitet wird, in der die Hälfte der Mitglieder von den studentischen Mitgliedern des Senats benannt wird. In der Kommission sollten neben Studiendekaninnen oder -dekanen und Professorinnen oder Professoren insbesondere auch wissenschaftliche und administrativ-technische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten sein. Das Präsidium kann den Vorschlag der Kommission zur Vergabe der Mittel abändern. Die Abänderungen sind der Kommission schriftlich zu begründen und erneut zur Beratung vorzulegen. Kann ein Einvernehmen zwischen dem Präsidium und der Kommission nicht hergestellt werden, entscheidet der Senat abschließend. Sofern eine pauschale Verteilung der Mittel an die Fachbereiche oder an das Zentrum für Lehrerbildung nach § 48 des Hessischen Hochschulgesetzes erfolgt, sind entsprechend besetzte Kommissionen in den Fachbereichen oder im Bereich der Zentren für Lehrerbildung zu bilden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 HSchulQualVG HE, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 28.12.2017 § 1 HSchulQualVG HE, vom 18.06.2008, gültig ab 01.07.2008 bis 31.12.2009 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes zur Sicherstellung von Chancengleichheit an hessischen Hochschulen vom 18. Juni 2008 (GVBl. I S. 764) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 764 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005636NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulQualVG_HE_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.