Verordnung über den Nationalpark Kellerwald-Edersee Vom 17. Dezember 2003 § 2 Schutzzweck (1) Zweck der Unterschutzstellung ist, die natürlichen und naturnahen Ökosysteme des Nationalparks mit ihren t
ypischen Tier- und Pflanzengesellschaften sowie ihren Gesteinen und Böden zu erhalten und auf Dauer einer nur den natürlichen Umweltfaktoren unterworfenen, eigenen Entwicklung und Dynamik auf mindestens 75 vom Hundert der Fläche zu überlassen (Prozessschutz).
(2)Mit der Ausweisung als Nationalpark sollen darüber hinaus - soweit es mit dem Schutzzweck vereinbar ist -
- die Lebensräume bodenständiger Tier- und Pflanzenarten erhalten oder wiederhergestellt werden, Störungen von ihnen ferngehalten und die natürliche Wiederansiedlung verdrängter Arten gefördert,
- die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes erhalten oder wiederhergestellt,
- kulturhistorisch und naturgeschichtlich wertvolle Denkmale und Flächen erhalten und im Rahmen der Möglichkeiten wiederhergestellt,
- die ungestörte Dynamik der Lebensgemeinschaften des Waldes wissenschaftlich beobachtet und erforscht und
- das Gebiet der Bevölkerung zu Erholungs- und Bildungszwecken zugänglich gemacht und erschlossen werden.
(3)Weiterer Schutzzweck ist, einen günstigen Erhaltungszustand der im Nationalparkgebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
- Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom
- November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368) (FFH-Richtlinie), und der nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 EWG des Rates vom
- April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2008 (ABl. EU Nr. L 323 S. 31) (Vogelschutzrichtlinie), zu schützenden Vogelarten zu bewahren oder wieder herzustellen, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist.
(4)Bezogen auf die natürlichen Lebensraumtypen gilt das im Wesentlichen für:
- die prioritären Lebensraumtypen Schlucht- und Hangmischwälder (EU-Code 9180), Erlen und Eschenwälder und Weichholzauen an Fließgewässern (EU-Code 91E0) und artenreiche montane Borstgrasrasen (EU-Code 6230) sowie
- die weiteren Lebensraumtypen Hainsimsen-Buchenwald (EU-Code 9110), Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 9130), Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (EU-Code 9160), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (EU-Code 9170), europäische trockene Heiden (EU-Code 4030), feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis alpinen Höhenstufe inklusive Waldsäume (EU-Code 6430), Silikatschutthalden der kollinen bis montanen Stufe (EU-Code 8150), Silikatfelsen und ihre Felsspaltenvegetation (EU-Code 8220) und Silikatfelskuppen mit ihrer Pioniervegetation (EU-Code 8230).
(5)Aktive Artenschutzmaßnahmen können nach den Kriterien der IUCN-Richtlinien nur auf weniger als 25 vom Hundert der Nationalparkfläche durchgeführt werden.
(6)In den nicht naturnahen Teilbereichen des Nationalparks sollen durch gezielte ökologische Lenkungsmaßnahmen die natürlichen Prozessabläufe eingeleitet und ermöglicht werden. Die dazu erforderlichen Einzelmaßnahmen werden flächendifferenziert im Nationalparkplan ausgewiesen und dem erreichten Stand der Naturnähe angepasst.
(7)Die Wilddichte im Nationalpark ist so zu lenken, dass der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(8)Im Nationalpark findet grundsätzlich keine gewinnorientierte Holznutzung statt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 KellerEderNationPV HE, vom 17.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 07.10.2020 § 2 KellerEderNationPV HE, vom 17.12.2003, gültig ab 01.01.2004 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 463 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005637NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KellerEderNationPV_HE_!_2