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§ 13 KellerEderNationPV HE Landesnorm Hessen - Ordnungswidrigkeiten Verordnung über den Nationalpark Kellerwald-Edersee vom 17. Dezember 2003 gültig a

Verordnung über den Nationalpark Kellerwald-Edersee Vom 17. Dezember 2003 § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 57 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. a des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt

§ 8Abs.

2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung herstellt, erweitert, ändert, auch wenn die Maßnahme keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedarf oder wenn eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wurde, 2.

§ 8Abs.

2 Nr. 2 Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder sonst die Bodengestalt verändert, 3.

§ 8Abs.

2 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, 4.

§ 8Abs.

2 Nr. 4 Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand verändert oder Sümpfe oder sonstige Feuchtgebiete entwässert oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt, 5.

§ 8Abs.

2 Nr. 5 Pflanzen oder Pflanzenteile einschließlich der Bäume und Sträucher beschädigt oder entfernt, 6.

§ 8Abs.

2 Nr. 6 wildlebenden Tieren, einschließlich Fischen in Teichen, nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, ihre Laute nachahmt, sie an ihren Brut- oder Wohnstätten aufsucht und fotografiert, filmt oder dort ihre Laute auf Tonträger aufnimmt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt, 7.

§ 8Abs.

2 Nr. 7 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt oder Tiere aussetzt, 8.

§ 8Abs.

2 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht oder Dränmaßnahmen durchführt, 9.

§ 8Abs.

2 Nr. 9 auf landeseigenen Flächen düngt, kalkt oder Pflanzenschutzmittel anwendet, 10.

§ 8Abs.

2 Nr. 10 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Fluggeräte aller Art starten oder landen lässt, 11.

§ 8Abs.

2 Nr. 11 mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der dafür zugelassenen Wege fährt oder Fahrzeuge parkt, 12.

§ 8Abs.

2 Nr. 12 Schlittenhunde einsetzt oder Hunde frei laufen lässt, 13.

§ 8Abs.

2 Nr. 13 gewerbliche Tätigkeiten ausübt, 14.

§ 7Abs.

2 den Nationalpark außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Wege betritt, befährt oder reitet oder 15.

§ 7Abs. 4 ohne Genehmigung des Nationalparkamtes organisierte Veranstaltungen durchführt oder Kutsch- oder Pferdeschlittenfahrten gewerblich anbietet.

(2)Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 KellerEderNationPV HE, vom 17.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 07.10.2020 § 13 KellerEderNationPV HE, vom 20.12.2001, gültig ab 29.12.2010 bis 31.12.2015 § 13 KellerEderNationPV HE, vom 17.12.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 30.12.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 463 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005637NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KellerEderNationPV_HE_!_13

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