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§ 4 StrPrivFinG HE Landesnorm Hessen - Beleihung, Rechte und Pflichten der Privaten Hessisches Gesetz über den Bau und die Finanzierung öffentlicher S

Hessisches Gesetz über den Bau und die Finanzierung öffentlicher Straßen durch Private Vom 27. November 2002 § 4 Beleihung, Rechte und Pflichten der Privaten

(1)Die für den Straßenbau zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, die Privaten, die sich vertraglich zur Übernahme von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 für ein in der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 festgelegtes, in der Baulast des Landes befindliches Vorhaben verpflichten, durch Rechtsverordnung mit folgenden hoheitlichen Aufgaben zu beleihen:
  1. Erhebung der Mautgebühren,
  2. Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach § 21 (Vergütung von Mehrkosten) und § 36 (Enteignung) des Hessischen Straßengesetzes ,
  3. Durchführung von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung. Für Vorhaben in der Baulast der Städte, Gemeinden oder Kreise beleihen diese die Privaten unter Beachtung der in Satz 1 genannten Kriterien durch Satzung.
(2)Die Mautgebühren dienen der Refinanzierung der den Privaten im Zusammenhang mit der Erfüllung der nach § 2 Abs. 1 übernommenen Aufgaben entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines projektangemessenen Unternehmergewinns. Das Gebührenaufkommen steht den Privaten zu. Die Privaten unterstehen der Aufsicht der obersten Straßenbaubehörde; sie kann diese Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen. Ein Widerspruchsverfahren gegen einen von den Privaten erlassenen Gebührenbescheid findet nicht statt. Die Vollstreckung des Gebührenbescheides erfolgt nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
(3)Die Privaten sind zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung aller für den Betrieb der Strecke erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verpflichtet. Sie haben deren Anordnung spätestens vier Monate vor der Indienststellung der mautgebührenpflichtigen Straßenabschnitte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans zu beantragen. Später notwendig werdende Änderungen sind unverzüglich zu beantragen. Die Privaten unterstehen insoweit der Aufsicht der Straßenverkehrsbehörde; deren Anordnungen und Weisungen haben sie Folge zu leisten.
(4)Die Privaten sind berechtigt, die zur Durchführung der Mautgebührenerhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, insbesondere Lichtzeichenanlagen und Schranken, nach Maßgabe des von der Straßenverkehrsbehörde genehmigten Verkehrszeichenplans zu betreiben. Die Privaten sind verpflichtet, die jeweils geltenden Mautgebühren zu veröffentlichen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 705 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005639NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StrPrivFinG_HE_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.