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§ 5 StrPrivFinG HE Landesnorm Hessen - Höhe der Mautgebühren Hessisches Gesetz über den Bau und die Finanzierung öffentlicher Straßen durch Private vo

Hessisches Gesetz über den Bau und die Finanzierung öffentlicher Straßen durch Private Vom 27. November 2002 § 5 Höhe der Mautgebühren

(1)Die Höhe der Mautgebühren richtet sich nach den Kosten für Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau des jeweiligen Straßenabschnitts. Sie ist unter Berücksichtigung von Wegstrecke und Fahrzeugart festzusetzen. Sie kann auch von der Häufigkeit und dem Zeitpunkt der Benutzung abhängig gemacht werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem durchschnittlichen Vorteil der Benutzung stehen.
(2)Berücksichtigungsfähige Kosten sind die bei wirtschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Diese setzen sich zusammen aus den Grundkosten und den kalkulatorischen Kosten. Grundkosten sind die Kosten für den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung der Konzessionsstrecke sowie Steuern, Gebühren, Beiträge und Abgaben mit Ausnahme der Einkommen- und Körperschaftsteuer einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Zu den Grundkosten gehören insbesondere die Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Personalkosten sowie Fremdkapitalzinsen. Zu den kalkulatorischen Kosten zählen Abschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse und Zinsen. Der Berechnung von Abschreibungen ist der Anschaffungs- oder Herstellungswert zugrunde zu legen. Der Abschreibungsbetrag ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage oder jeweiligen Teile der Anlage zu verteilen, höchstens jedoch auf den Zeitraum der Konzessionslaufzeit. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind vor der Berechnung der Abschreibung um eine darauf entfallende etwaige Anschubfinanzierung und um darauf entfallende etwaige sonstige öffentliche Fördermittel zu vermindern. Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste erhöhte Absetzungen bleiben außer Betracht. Kalkulatorische Zinsen sind Kosten, die für die Bereitstellung des von den Privaten eingesetzten Eigenkapitals angesetzt werden.
(3)Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des von den Privaten eingesetzten Eigenkapitals gilt die durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich eines dem jeweiligen unternehmerischen Risiko angemessenen Risikozuschlags. Der Risikozuschlag darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals führen.
(4)Unverhältnismäßige Kostenunter- oder Kostenüberdeckungen sind rechtzeitig und angemessen auszugleichen. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung ist ausgeschlossen, wenn sich die Privaten durch Vereinbarung im Konzessionsvertrag verpflichten, Bau, Erhaltung oder Betrieb des Straßenabschnitts zu einem Festpreis durchzuführen, der dann zu gleichen Teilen auf die Konzessionslaufzeit aufgeteilt wird. Die Kalkulation des Festpreises ist im Konzessionsvertrag offen zu legen und im Rahmen der Berechnung der konkreten Mautgebührenhöhe unter Beachtung der Abs. 1 und 2 und der Rechtsverordnung nach § 6 nachzuprüfen. Auch für die Kosten des Betriebs des jeweiligen Straßenabschnitts und für die Kosten des Betriebs der Mautgebührenerhebungseinrichtungen können Festpreisvereinbarungen getroffen werden, die dann entsprechend zu behandeln sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 705 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005639NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StrPrivFinG_HE_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.