Hessisches Gesetz über den Bau und die Finanzierung öffentlicher Straßen durch Private Vom 27. November 2002 § 9 Gebührenentrichtung
(1)Die Schuldnerin oder der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautgebührenpflichtigen Benutzung oder im Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an die Privaten zu entrichten.
(2)Die Privaten haben der Schuldnerin oder dem Schuldner die Entrichtung der Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. Darüber hinaus dürfen sie die Mautgebühr im Einzugs- oder automatisierten Verfahren erheben. Auf Verlangen der Schuldnerin oder des Schuldners ist eine Quittung auszustellen.
(3)Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren entrichtet, dürfen die Privaten folgende Daten nur erheben und verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten): 1. Berechnungsdaten:
- a)das Kennzeichen des Fahrzeugs,
- b)die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- c)die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr; 2. Abrechnungsdaten:
- a)Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung des Straßenabschnitts,
- b)Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu entrichtenden Mautgebühr,
- c)sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch Rechtsverordnung nach Abs. 6 zugelassenen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich sind; 3. Kontrolldaten:
- a)das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,
- b)die für die Höhe der Mautgebühr maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- c)die Höhe der entrichteten oder noch zu entrichtenden Mautgebühr,
- d)Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung des Straßenabschnitts,
- e)der Name der Person, die den Straßenabschnitt benutzt.
(4)Die Schuldnerin oder der Schuldner der Mautgebühr hat bei der Mautgebührenerhebung nach Maßgabe des § 11 mitzuwirken. Sie oder er hat die technischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhebung ordnungsgemäß zu benutzen und die für die Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.
(5)Haben die Privaten einen Vertrag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr geschlossen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung im Auftrag nach Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) anzuwenden. Die Abs. 2 und 3 gelten für den Auftragnehmer entsprechend.
(6)Die für den Straßenbau zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erlässt ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Abs. 3 für die von den Privaten jeweils eingesetzten Verfahren. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 StrPrivFinG HE, vom 27.09.2012, gültig ab 10.10.2012 bis 24.05.2018 § 9 StrPrivFinG HE, vom 27.11.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 09.10.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 705 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005639NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StrPrivFinG_HE_!_9