← Deutschland

§ 1 PBefGZustV HE 1997 Landesnorm Hessen Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. Oktober 1997 gültig ab: 06.08

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz Vom 10. Oktober 1997 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 41Abs.

1, § 31 Abs. 5,

§ 41Abs.

2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom

  1. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zuständige Behörde nach dem Personenbeförderungsgesetz für
  3. a) die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bei Zweifeln über die Zuständigkeit, b) die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 bei nicht zustande gekommenem Einvernehmen, c) die Entscheidung nach § 29 Abs. 3,

§ 41Abs.

1, bei nicht zustande gekommener Einigung über Einwendungen,

  1. d)die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 zur Übertragung der Aufsicht über die Verkehrsunternehmer ist das für Verkehr zuständige Ministerium, 2.
  2. a)die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,
  3. b)die Entscheidung nach § 31 Abs. 5,

§ 41Abs.

2, bei nicht zustande gekommener Einigung zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast,

  1. c)die Erteilung von Genehmigungen nach § 52 Abs. 2 und 3 für grenzüberschreitende Verkehre,
  2. d)die Erteilung von Genehmigungen nach § 53 Abs. 2 und 3 für Transitverkehre ist das Regierungspräsidium, 3. die technische Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3 ist das Regierungspräsidium Darmstadt, 4. die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen ist in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Kreisausschuss, 5.
  3. a)die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
  4. b)die Entscheidung nach § 10 in Zweifelsfällen ist das Regierungspräsidium im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 2 Buchst. a, der Kreisausschuss und der Gemeindevorstand im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 4. zur Einzelansicht § 1 § 2 Dem Kreisausschuss und in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern dem Gemeindevorstand wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung im Taxiverkehr 1. Regelungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zu treffen, 2. Beförderungsentgelte und -bedingungen nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes festzusetzen. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.