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Artikel 7 RPflTHStVtrG HE Landesnorm Hessen Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinne

Obsah (10)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn an der Ver

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda vom

  1. Oktober 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda vom
  2. Oktober 1993 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 Anlage - STAATSVERTRAG zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Artikel 4 01.01.2004 Artikel 5 01.01.2004 Artikel 6 01.01.2004 Artikel 7 01.01.2004 § 1 Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda vom
  3. März 1993 wird zugestimmt.

§ 1§ 2

(1)Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2)Der Tag, an dem nach Artikel 7 des Staatsvertrages die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage STAATSVERTRAG zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda Das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Hessische Ministerin der Justiz, und das Land Thüringen, vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Thüringer Minister der Justiz, schließen folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 Beamtinnen und Beamte (Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn und Aufstiegsbeamte) des Landes Thüringen werden in Hessen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda (im folgenden: Verwaltungsfachhochschule) für die Rechtspflegerlaufbahn ausgebildet.

Artikel 1Artikel 2

(1)Die Verwaltungsfachhochschule führt Anwärter und Aufstiegsbeamte des Landes Thüringen auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn vom
  1. Juli 1980 (Justizministerialblatt für Hessen S. 645) und des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12.Juni 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 97), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  2. Februar 1992 (GVBl. I S. 77), in den jeweils geltenden Fassungen zur Rechtspflegerprüfung.
(2)Die Landesjustizverwaltung des Landes Thüringen kann sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihr der Verwaltungsfachhochschule zugewiesenen Anwärter und Aufstiegsbeamten unterrichten. Sie ist berechtigt, Einblicke in die gefertigten Arbeiten der Thüringer Anwärter und Aufstiegsbeamten zu nehmen.
(3)Die Prüfungsarbeiten und die Prüfungsakten der Thüringer Anwärter und Aufstiegsbeamten werden auf Anforderung der Landesjustizverwaltung des Landes Thüringen übersandt.

Artikel 2Artikel 3

(1)Die Ausbildung gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
  1. a)Erster Studienabschnitt (Einführungspraktikum): Dauer 2 Monate,
  2. b)Zweiter Studienabschnitt (Hauptstudium I): Dauer 12 Monate
  3. c)Dritter Studienabschnitt (Praktikum I): Dauer 10 Monate,
  4. d)Vierter Studienabschnitt (Hauptstudium II): Dauer 6 Monate,
  5. e)Fünfter Studienabschnitt (Praktikum II): Dauer 6 Monate
(2)Die Studienabschnitte nach Abs. 1 Buchst. a),
  1. c)und
  2. e)können die Anwärter ganz oder teilweise im Land Thüringen ableisten.

Artikel 3

Artikel 4 Das Land Thüringen trägt Reisekosten und das Trennungsgeld seiner Anwärter und Aufstiegsbeamten aus Anlaß der Ausbildung im Land Hessen.

Artikel 4

Artikel 5 Für die Leistungen des Landes Hessen werden Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren der Verwaltungsfachhochschule vom 1. Oktober 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 347) erhoben.

Artikel 5Artikel 6 Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt werden.

Artikel 6

Artikel 7 Dieser Staatsvertrag tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom

  1. September 1992 in Kraft. Erfurt, den
  2. März 1993 Für das Land Hessen: Die Hessische Ministerin der Justiz Dr. C h r i s t i n e H o h m a n n - D e n n h a r d t Für das Land Thüringen: Der Thüringer Minister der Justiz Dr. H a n s - J o a c h i m J e n t s c h

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.