← Deutschland

GerGschStBesV HE 1981 Landesnorm Hessen Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staat

Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamte

Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom

  1. Februar 1981 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
  2. Februar 1981 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 Auf Grund der §§ 2 und 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
  3. Februar 1981 (GVBl. I S. 31) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Der Behördenleiter ist zuständig,

  1. die in § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
  2. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) bezeichneten Beamten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen,
  3. die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstandes eines Bediensteten nach § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzustellen und den Bediensteten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen. Kann die Betrauung eine höhere Eingruppierung eines Angestellten zur Folge haben, entscheidet der Behördenleiter im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder dem Generalstaatsanwalt.

§ 1

§ 2 Die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesene Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung

  1. des Rechtsanwalts nach § 36 a Abs. 2, § 97 Abs. 4, § 98 Abs. 1, § 102, § 105 Abs. 3, § 107 Abs. 2, § 112 Abs. 4 und § 127, § 128 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom
  2. Juli 1957 (BGBl. I S. 907), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Juni 1980 (BGBl. I S. 689),
  4. des Patentanwalts nach § 2 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung des § 187 der Patentanwaltsordnung vom
  5. September 1966 (BGBl. I S. 557), geändert durch Gesetz vom
  6. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), in Verbindung mit § 127, § 128 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bleibt den Beamten vorbehalten, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben.

§ 2

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.