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§ 5 KuMinBeamtPZustAnO HE Landesnorm Hessen Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessi

Obsah (5)§ 25§ 3§ 8§ 14§ 16

Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums Vom 23. Juli 2002 § 5 (1) Den Staatlichen Schulämtern, dem Amt für Le

§ 25Abs.

2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b)

§ 3Abs.

6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c)

§ 25Abs.

2 Satz 2, 3 und 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d)

§ 8Abs.

3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e)

§ 8Abs.

4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2.

§ 8Abs.

5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3.

§ 14Abs.

1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 22. Januar 1980 (StAnz. S. 258, 413) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4.

§ 16Abs.

1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 36 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom

  1. März 1980 (StAnz. S. 474), zuletzt geändert am
  2. Oktober 1999 (StAnz. S. 3355), Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.

(2)Den Staatlichen Schulämtern wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

§ 3Abs.

1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung festzustellen

  1. von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen für die Fachrichtung "Dienst als Sozialpädagoge" in Verbindung mit § 7 und den Anlagen 2 - gehobener Dienst - und 3 - höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung,
  2. von Psychologinnen und Psychologen für die Fachrichtung "Dienst als Psychologe " in Verbindung mit § 8 und § 12 und der Anlage 3 - höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 419 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005666NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KuMinBeamtPZustAnO_HE_!_5

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