den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W abzuordnen und zu versetzen, 3.
2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit
Nr. 1 zu erklären, 4.
3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 5.
1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 6.
des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf eigenes Verlangen zu entlassen, 7.
3 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden, 8.
4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W in den Ruhestand zu versetzen, 9. Maßnahmen
des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen, 10.
1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 11.
1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 12.
5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 13.
3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 14.
2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 15.
Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 16.
, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 17.
des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge
dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, 18.
4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben.
1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadenersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen, 2.
1 des Hessischen Beamtengesetzes Professorinnen und Professoren von ihren amtlichen Verpflichtungen zu entbinden, 3. in Verfahren
1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.
den §§ 42 und 43 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und auf Probe zu entlassen, 3.
1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W in den Ruhestand zu versetzen, 4.
des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, 5.
des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, 6.
1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall
Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen.
Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 29. Mai 2008 (GVBl. I S. 728) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 728 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005668NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WissMinBeamtPZustV_HE_!_1
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