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§ 2 WissMinBeamtPZustV HE 2008 Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des

Obsah (9)§ 30§ 39§ 51§ 74§ 78§ 79§ 81§ 83a§ 92

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 29. Mai 2008 *) § 2 (1) Dem Hessischen Staatstheater W

den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A abzuordnen und zu versetzen, 2.

§ 30Abs.

2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zur Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten zu erklären, 3.

§ 39Abs.

3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 4.

§ 51Abs.

4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen, 5.

§ 74Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 6.

§ 78Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 anzuordnen, 7.

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 zu genehmigen, 8.

§ 81Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall

Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 9.

§ 83aAbs.

2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 10.

§ 92des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.

(2)Die in Abs. 1 genannten Behörden sind jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig, die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 29. Mai 2008 (GVBl. I S. 728) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 728 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005668NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WissMinBeamtPZustV_HE_!_2

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