Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure Vom 26. Oktober 1976 § 3 Zuständige Behörde im Sinne der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung vom 24. Jul
i 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1795), ist 1.
- a)nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6, Anweisungen zur Vornahme von Rückstandsuntersuchungen und anderen weitergehenden Untersuchungen bei Schlachtgeflügel zu erteilen,
- b)nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3 Satz 1, Anweisungen zur Vornahme von Rückstandsuntersuchungen und anderen weitergehenden Untersuchungen bei frischem Geflügelfleisch zu erteilen,
- c)nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 5, Anweisungen zur Untersuchung von frischem Geflügelfleisch auf Fremdwassergehalt zu erteilen,
- d)nach Anlage 1 Abschnitt IV Nr. 2 Satz 1, Anweisungen zu weitergehenden Untersuchungen von Geflügelfleisch in Geflügelfleischzerlegebetrieben zu erteilen,
- e)nach Anlage 2 Abschnitt II Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 3, Anweisungen zur Durchführung des Sedimentierverfahrens zu erteilen,
- f)nach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 7 Satz 1, Anweisungen zur Vornahme weitergehender Untersuchungen bei einzuführendem Geflügelfleisch zu erteilen, der für das Veterinärwesen zuständige Minister; 2.
- a)nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 9 Satz 1, die Tötung von Schlachtgeflügel, dessen Schlachtung verboten ist, zu gestatten,
- b)nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 11 Satz 1, die Mitteilung des amtlichen Tierarztes über ein Schlachtverbot entgegenzunehmen,
- c)nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 11 Satz 2, vom Verfügungsberechtigten Auskunft über den Verbleib des Schlachtgeflügels zu verlangen,
- d)nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 4, abgesehen von Einfuhrsendungen die Beschlagnahme und Zurückstellung der Beurteilung aller Tiere einer Sendung bis zum Abschluß der Rückstandsuntersuchung anzuordnen,
- e)nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8, abgesehen von Einfuhruntersuchungen Anweisungen für die Erhitzung frischen Geflügelfleisches zu erteilen, das Staatliche Veterinäramt; 3.
- a)nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 4, die Beschlagnahme und Zurückstellung der Beurteilung aller Tiere einer Sendung im Rahmen der Eingangsuntersuchung bis zum Abschluß der Rückstandsuntersuchung anzuordnen,
- b)nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8, Anweisungen für die Erhitzung frischen Geflügelfleisches im Rahmen der Eingangsuntersuchung zu erteilen,
- c)nach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Satz 4, Entscheidungen über den weiteren Verbleib des Geflügelfleisches zu treffen,
- d)nach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 7 Satz 3 Buchst. b, die Gründe für die Anordnung weitergehender Untersuchungen zu benennen,
- e)nach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 8, eine Sendung im Rahmen der Einfuhruntersuchung vorläufig zu beschlagnahmen, der Magistrat der kreisfreien Stadt, sofern ihm die Durchführung der Eingangsuntersuchung übertragen ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 GFlHGuazustBehV HE, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 31.12.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1976, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005679NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GFlHGuazustBehV_HE_!_3